Norm
KO §27Rechtssatz
Die Behauptung des Klägers, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur mit Verlust gearbeitet, reicht für sich allein keineswegs aus, die Nachteiligkeit, die durch eine Differenzrechnung zu belegen ist, und deren objektive Erkennbarkeit für die Beklagte nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106737Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02132_96B0000_002