Norm
KO §27Rechtssatz
Auch in der Anweisung des Gemeinschuldners auf Kredit liegt keine Gläubigerbenachteiligung, weil bloß ein Wechsel in der Person des Gläubigers eintritt. Auch sie ist daher nicht anfechtbar (SZ 36/44).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064469Dokumentnummer
JJR_19920430_OGH0002_0080OB00558_9100000_005