RS OGH 1990/2/21 1Ob684/89

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Norm

AnfO §12
KO §27

Rechtssatz

Ficht der Masseverwalter eine dingliche Belastung an, darf das Ergebnis nicht das Nachrücken nachfolgender Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung wirkt wie die Übertragung der Hypothek an den Gemeinschuldner. Die Anfechtungsklage darf dann nicht auf Löschung der anfechtbaren Belastung gerichtet sein. War aber das angefochtene Pfandrecht die einzige oder letzte Belastung, kann die Klage auch auf Löschung gerichtet sein, weil es dann zu einem Nachrücken nachstehender Berechtigter nicht kommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050319

Dokumentnummer

JJR_19900221_OGH0002_0010OB00684_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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