Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Sind die Ansprüche aus dem Sozialplan durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der AnfO oder der KO erhoben worden, gebührt gemäß § 1 Abs 3 Z 1 IESG auch kein Insolvenzausfallgeld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015