RS OGH 1992/4/30 8Ob558/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Norm

KO §27

Rechtssatz

Eine Ausnahme vom Grundsatz, daß nur Handlungen des Gemeinschuldners angefochten werden können, läge aber vor, wenn sich der spätere Gemeinschuldner eines Dritten bedient, um Bestandteile seines Vermögens zu verschieben. Dann ist das gesamte Rechtsverhältnis so zu beurteilen, wie wenn der Gemeinschuldner selbst seinen Gläubiger befriedigt hätte. Ob eine solche mittelbare Zuwendung vorliegt, muß insbesondere dann geprüft werden, wenn die Leistung des Dritten über Anweisung des Gemeinschuldners erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91
    Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,789 = ÖBA 1992,1113 (Koziol)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064437

Dokumentnummer

JJR_19920430_OGH0002_0080OB00558_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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