RS OGH 1998/6/25 6Ob161/98i, 6Ob324/98k, 3Ob129/12k, 3Ob137/16t

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

KO §27

Rechtssatz

Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist - weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend - im Regelfall nicht anfechtbar, es sei denn, der neue Gläubiger kann seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung (etwa als Aufrechnungsberechtigter) heraus geltend machen. In Fällen, in denen sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Konkursmasse auswirkt, sich also die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert, liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110262

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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