Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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