Norm
KO §27Rechtssatz
§ 27 KO sagt nichts darüber aus, wer die Rechtshandlung vorgenommen haben muss, oder wem diese zuzurechnen ist. Die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 (jeweils erster Fall) KO verlangen ein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht und bieten damit die Möglichkeit, obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstreckungsakte, anzufechten (Ablehnung von 6 Ob 26/00t).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116426Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00201_01T0000_001