Norm
KO §27Rechtssatz
Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Gemeinschuldners im Sinne des § 27 KO, wenn der Masseverwalter als Anfechtungskläger bewies, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögenswerts misslang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117336Dokumentnummer
JJR_20030128_OGH0002_0010OB00290_02G0000_001