Norm
KO §27Rechtssatz
Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen; der Anfechtungsgegner kann den so erbrachten Beweis durch den konkret auszuführenden Nachweis der Befriedigungsuntauglichkeit entkräften (einschränkender als die Entscheidung SZ 53/176). Von der Beweislast des Anfechtungsklägers ist auch umfasst, dass nach einer primär nicht befriedigungstauglichen kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners die Befriedigungsmöglichkeit auf Grund bestehender Rückgriffsansprüche gegen den Eigentümer der zweiten Liegenschaftshälfte wahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011