Norm: KO §27
Rechtssatz: Rechtshandlungen eines Dritten sind nur dann anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit anfechtbaren Rechtshandlungen des Gemeinschuldners stehen. Entscheidungstexte 3 Ob 526/58 Entscheidungstext OGH 23.01.1959 3 Ob 526/58 3 Ob 563/80 Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 563/80 Vgl; Veröff: MietSlg ... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs1 Satz1 AAnfO §1KO §27
Rechtssatz: Auch ein Scheingeschäft kann nach den Bestimmungen der KO oder AnfO angefochten werden. Ob durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt wurde oder nicht, ist nicht für die Anfechtungsmöglichkeit, sondern für die Fassung des Begehrens bedeutsam. Das Begehren auf Unwirksamerklärung beseitigt nur die durch das Scheingeschäft vorgetäuschte Änderung der formalen Rechtslage. Soll auch da... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs1 Satz1 AKO §27
Rechtssatz: Der Masseverwalter kann auch Nichtigerklärung des Scheingeschäftes im Sinne des § 916 ABGB begehren. Dieser Anspruch beruht zwar auf einem anderen Rechtsgrund und hat eine andere Tragweite als eine Anfechtungsklage nach der KO, wird aber aus dem gleichen Sachverhalt abgeleitet (Zuständigkeitsentscheidung wie SZ 25/325, 1 Ob 235/53, 1 Ob 236/53, 3 Ob 146/53) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §37 FKO §27
Rechtssatz: Ein vom Masseverwalter erhobener Anfechtungsanspruch fällt nicht unter § 37 EO, da der Zweck der Rechtseinrichtungen der Anfechtung einerseits und der Exszindierung andererseits ebenso wie die Natur der beiden Ansprüche verschieden ist. Entscheidungstexte 7 Ob 417/57 Entscheidungstext OGH 27.11.1957 7 Ob 417/57 RZ 1958,27 ... mehr lesen...
Norm: AnfO §1EO §37 FKO §27
Rechtssatz: Steht einem Dritten ein Anfechtungsrecht i. S. der AnfO oder der einschlägigen Bestimmungen der KO wider den betreibenden Gläubiger oder wider den Verpflichteten zu, und wird durch die Anfechtung bezweckt, daß ein in Exekution gezogener Gegenstand in die Konkursmasse oder an denjenigen zurückgestellt wird, von welchem der Verpflichtete den Gegenstand infolge der angefochtenen Rechtshandlung erworben hat, ... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §39ZPO §228 A1
Rechtssatz: Wenn es sich um den bloßen Ausspruch handelt, daß Rechtshandlungen den Gläubigern gegenüber unwirksam seien, ist keine Leistungsklage anzunehmen, sondern eine Feststellungsklage, die nach dem § 228 ZPO beurteilt werden muß. Entscheidungstexte 1 Ob 229/56 Entscheidungstext OGH 07.11.1956 1 Ob 229/56 ... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §39ZPO §405 A
Rechtssatz: In jedem Anfechtungsprozeß kann das Gericht zumindest dann, wenn die Klage nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Anfechtungstatbestand gestützt wird, wegen jedes der im Gesetze angeführten Anfechtungstatbestände verurteilen, zu dessen
Begründung: die vom Kläger geltend gemachten Tatsachen hinreichen. Entscheidungstexte 7 Ob 426/56 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Ein grundbücherlicher Rangordnungsbescheid (Anmerkung der Rangordnung) ist nicht anfechtbar. Entscheidungstexte 1 Ob 229/56 Entscheidungstext OGH 07.01.1956 1 Ob 229/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0064441 Dokumentnummer JJR_19560107_OGH0002_0010O... mehr lesen...
Norm: AnfO §1KO §27
Rechtssatz: Auch Erfüllungshandlungen von Rechtsgeschäften sind Rechtshandlungen und anfechtbar. Entscheidungstexte 3 Ob 191/28 Entscheidungstext OGH 28.02.1928 3 Ob 191/28 Veröff: SZ 10/35 5 Ob 296/70 Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 296/70 Veröff: SZ 44/19 = JBl 1971,624 ... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Für öffentliche Abgaben erworbene Absonderungsrechte sind grundsätzlich der Anfechtung nach der KO nicht entzogen. Entscheidungstexte 3 Ob 1041/27 Entscheidungstext OGH 28.12.1927 3 Ob 1041/27 Veröff: SZ 9/313 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0064444 Dokumentn... mehr lesen...