RS OGH 1995/3/14 5Ob509/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

KO §27
KO §30
KO §31
ZollG §174
ZollG §178

Rechtssatz

Zölle und sonstige Eingangsabgaben sind reine Objektsteuern, die zwar eine bestimmte Person zu zahlen hat, bei denen aber die jeweils betroffene Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß deren Anknüpfungsobjekt ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die Person, der sie zugeordnet ist, sodaß mehrere Sachen auch bei Verwirklichung eines einheitlichen Tatbestands, der zur Abgabenpflicht führt, nicht insgesamt für die ausstehenden Abgaben haften, sondern jede einzelne Sache mit der auf sie entfallenden Schuld dinglich belastet ist (so schon VwGH - Slg 6184 F). (hier:

Begleichung von Zollforderungen ohne vorherige Beschlagnahme der zollpflichtigen Waren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064397

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0050OB00509_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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