Norm
KO §27Rechtssatz
Zölle und sonstige Eingangsabgaben sind reine Objektsteuern, die zwar eine bestimmte Person zu zahlen hat, bei denen aber die jeweils betroffene Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß deren Anknüpfungsobjekt ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die Person, der sie zugeordnet ist, sodaß mehrere Sachen auch bei Verwirklichung eines einheitlichen Tatbestands, der zur Abgabenpflicht führt, nicht insgesamt für die ausstehenden Abgaben haften, sondern jede einzelne Sache mit der auf sie entfallenden Schuld dinglich belastet ist (so schon VwGH - Slg 6184 F). (hier:
Begleichung von Zollforderungen ohne vorherige Beschlagnahme der zollpflichtigen Waren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064397Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00509_9500000_003