RS OGH 1991/2/21 8Ob671/90, 3Ob83/12w, 3Ob40/17d

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Norm

IO §27
KO §27

Rechtssatz

Eine Anfechtung gemäß § 27 KO hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses, sodaß die Wirkungen der Rechtshandlung zwischen Gemeinschuldner und Anfechtungsgegner aufrecht bleiben; dies kann aber wieder Gewährleistungsansprüche und dergleichen zur Folge haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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