Norm
IO §27Rechtssatz
Eine Anfechtung gemäß § 27 KO hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses, sodaß die Wirkungen der Rechtshandlung zwischen Gemeinschuldner und Anfechtungsgegner aufrecht bleiben; dies kann aber wieder Gewährleistungsansprüche und dergleichen zur Folge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017