Norm: KO §27ZPO §226 IIIA
Rechtssatz: Die Klage ist nicht unschlüssig, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Rechtshandlung angefochten und welcher Anfechtungstatbestand behauptet wird und, wenn sie nur ein Leistungsbegehren, nicht aber auch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthält. Auch der Umstand, daß der Kläger nicht die Pfandbestellung, sondern die darüber errichtete Urkunde wegen Begünstigung anficht, macht sein Vorbringen noch nicht ... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §39
Rechtssatz: Das Begehren der Anfechtungsklage muss insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten; sein Fehlen macht das Klagebegehren nicht unschlüssig. Nur wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist und daher nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll, also kein Leistungsbegehren gestellt werden... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §43
Rechtssatz: Der Anfechtungsanspruch beinhaltet primär die (richterliche) Unwirksamerklärung der Rechtshandlung und ihrer Folgen und der Leistungsanspruch ist sozusagen nur als manchmal nötiger zusätzlicher Anspruch berechtigt. Entscheidungstexte 3 Ob 575/86 Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 575/86 Veröff: JBl 1987,48 ... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §28KO §31 Abs1 Z2 2.FallZPO §406 Aa
Rechtssatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Entscheidungstexte 1 Ob 555/86 Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 555/86 Veröff: SZ 59/114 = RdW 1986,37 = JBl 1987,46 1 Ob 567/... mehr lesen...
Norm: KO §27ZPO §235 D
Rechtssatz: Die Beurteilung der Veränderung des Begehrens einer Anfechtungsklage als Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO hat sich stets zunächst an dem (bestimmenden) Rechtsgestaltungsbegehren zu orientieren. Entscheidungstexte 6 Ob 679/85 Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 679/85 Veröff: JBl 1986,665 ... mehr lesen...
Norm: KO §27ZPO §226 IIIA
Rechtssatz: Die bloße Zitierung einer oder mehrerer Gesetzesstellen (hier der §§ 28 ff KO) reicht keineswegs aus, um das zur Dartuung der angefochtenen Rechtshandlung und des Anfechtungstatbestandes erforderliche Tatsachenvorbringen zu ersetzen. Vielmehr ist ein gesetzlicher Anfechtungstatbestand nur dann und soweit zu prüfen, als er durch die Sachverhaltsbehauptungen gedeckt ist. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1396KO §27
Rechtssatz: Der abgetretene Schuldner kann Umstände, die bloß eine relative Nichtigkeit der Zession begründen, dem Zessionar gegenüber nicht einwenden. Die erfolgreiche Anfechtung einer Zession im Konkurs bewirkt lediglich deren relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern, sie lässt die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten unberührt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Mit Vertrag vom 22. 9. und 26. 9. 1978 (Kontokorrentvertrag und Mantelzessionsannahme) räumte die beklagte B-Bank der späteren Gemeinschuldnerin, der A GesmbH & Co. KG (auch kurz: Firma A), einen Fakturenzessionskredit in der Höhe von 1 Mio. S bis 30. 9. 1979 ein. Die Vertragspartner vereinbarten hiebei ua. folgendes: Im Anbotschreiben vom 22. 9. 1978: "4. Wir sind berechtigt, diesen Kredit jederzeit und ohne nähere Angabe von Gründen aufzukundigen, wenn von Ihnen Bestimmungen... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz: Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. Entscheidungstexte 4 Ob 559/83 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83 Veröff: SZ 57/87 = JBl 1985,494 = EvBl 1985/92 S 461 = RdW 1984,242 1 Ob 555/86 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 HABGB §1414KO §27KO §30
Rechtssatz: Eine zahlungshalber erfolgte Forderungsabtretung ist nach ihrem Rechtsgrund, auch wenn sie selbst unmittelbar noch keine Schuldtilgung zu bewirken vermag, als Rechtshandlung zur Befriedigung der Forderung des Neugläubigers gegen den Altgläubiger zu behandeln. Sie unterliegt unter den Voraussetzungen des § 30 KO der Anfechtung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs1KO §27
Rechtssatz: Anweisungen als Rechtsgeschäfte fallen unter den Begriff der Rechtshandlung. Entscheidungstexte 1 Ob 768/83 Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 768/83 Veröff: SZ 56/186 = RdW 1984,276 1 Ob 535/93 Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 535/93 Auch ... mehr lesen...
Norm: AnfO §1KO §27
Rechtssatz: Rechtshandlungen sind alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen auslösen. Entscheidungstexte 5 Ob 649/81 Entscheidungstext OGH 15.09.1981 5 Ob 649/81 Veröff: MietSlg 33795 7 Ob 795/81 Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 795/81 Beisatz: Dazu gehören auch widerrechtliche Handlungen o... mehr lesen...
Im August 1974 haben die Eheleute H und M W auf den damals noch im Eigentum der M L stehenden, aber bereits der M W geschenkten Liegenschaften X und Y mit dem Bau eines Hauses begonnen, obwohl ihnen außer dem monatlichen Dienstbezug des Mannes von 1100 DM bis 1200 DM und dem Karenzgeld der Frau keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung standen. Im Herbst 1974 war der Rohbau des Hauses vollendet. Kurz nach Baubeginn waren die Eheleute schon nicht mehr in der Lage, Forderungen de... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c B2ABGB §364c D3KO §2KO §27KO §46AnfO §1AnfO §8
Rechtssatz: Die Konkurseröffnung als rechtsgestaltende Tatsache wirkt für die Zukunft und erzeugt keine Rückwirkungen. Dieser Grundsatz erfährt durch die gesetzliche Regelung gewiße Ausnahmen, zu denen unter anderem der Eintritt der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners aus der Zeit vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen gehört. Verfahrensrechtlich er... mehr lesen...
Norm: AnfO §1 Abs1KO §27KO §37 Abs1KO §37 Abs2
Rechtssatz: Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters im Konkurs beinhaltet ein Exekutionsmonopol in bezug auf früher erworbene Anfechtungstitel. Ein Konkursgläubiger, der noch vor der Konkurseröffnung eine Schenkung des Gemeinschuldners gegen den Beschenkten mit Erfolg angefochten hat, kann daher nicht den Masseverwalter auf Duldung der Exekution (hier: ungeachtet eines vom Gemeinschuldner vorbeh... mehr lesen...
Die klagende Partei lieferte der Gemeinschuldnerin Firma Josef S und Sohn Waren zum Preise von 914.833.08 S. Die Rechnungsbeträge (Rechnungen aus der Zeit vom 27. Oktober 1970 bis 29. April 1971 wurden derart erstellt, daß die auf einer Preisliste der Klägerin aufscheinenden Preise um 30 Prozent, seit März 1971 um 38 Prozent vermindert wurden. Die Differenz zwischen den Rechnungsbeträgen und den in der Preisliste eingesetzten Werten beträgt 467.925.10 S. Den Preis- Zahlungs- und Liefe... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Zulässigkeit einer Vereinbarung, nach der ein vom Verkäufer eingeräumter Wiederverkaufsrabatt bei Einleitung eines Konkursverfahrens oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers wegfallen soll. Entscheidungstexte 5 Ob 37/74 Entscheidungstext OGH 06.03.1974 5 Ob 37/74 Veröff: SZ 47/26 Europea... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIABGB §879 BIImABGB §879 BIIoAnfO §1KO §27
Rechtssatz: Es gibt außerhalb der Anfechtungsrechtes der KO bzw AnfO keinen allgemeinen
Rechtssatz: , der die Rechtsbeständigkeit von Vereinbarungen trifft, die der Gleichbehandlung der Gläubiger zuwiderlaufen, und keine gesetzliche Pflicht, auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Mitgläubiger Bedacht zu nehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Gläubigers stellt ohne den Hinzutritt weite... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Von einer nach § 27 KO anfechtbaren Rechtshandlung kann das Vermögen eines Gemeinschuldners auch dann betroffen werden, wenn Objekt der Rechtshandlung letztlich ein Vermögenswert ist, der selbst nicht dem Gemeinschuldner gehört, wohl aber Gegenstand eines zum gemeinschuldnerischen Vermögen bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisses ist (zB Verschaffungsanspruch des Gemeinschuldners auf eine ihm bereits verkaufte, aber ... mehr lesen...
Über das Vermögen der Firma H & S, Alleininhaber Ing Roland H, wurde mit Beschluß des LG Feldkirch vom 22. 10. 1968 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 22. 4. 1969 der Anschlußkonkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Gemeinsam mit zwei anderen Firmen erwirkte die beklagte Partei am 8. 2. 1968 gegen die Firma H & S beim LG Feldkirch ein Versäumungsurteil über einen Betrag von S 55.683.- sA, von dem der beklagten Partei die Hälfte zustand. Die v... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30KO §31
Rechtssatz: Befriedigungstauglich ist eine Anfechtung auch dann, wenn die an die allgemeine Konkursmasse zurückzuzahlenden Beträge nur zur Befriedigung der Massegläubiger, nicht aber zur Befriedigung der Konkursgläubiger beitragen (Abgehen von der bisherigen Judikatur RZ 1962,205 und 7 Ob 234, 235/63!). Entscheidungstexte 1 Ob 96/72 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §39ZPO §235 E
Rechtssatz: Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist eine Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung, die nicht unter § 235 Abs 4 ZPO fällt, sondern nach Abs 3 zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 88/68 Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung bedeutet, dass die Anfechtung befriedigungstauglich sein muss, dh sie ist dann ausgeschlossen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger führen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 3/68 Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 3/68 Veröff: RZ 1969,34 ... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hierzu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden. In diesem Fall hat nur ein Gläubigerwechsel stattgefunden, der sich auf die übrigen Gläubiger nicht auswirkt. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar die... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Voraussetzung der Anfechtung einer Zahlung des Gemeinschuldners aus fremden Mitteln ist, daß die Zahlung das Vermögen des Gemeinschuldner betrifft und die Anfechtung befriedigungstauglich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 3/68 Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 3/68 Veröff: RZ 1969,34 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §28
Rechtssatz: Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist nicht entscheidend, ob bei Veräußerungsgeschäften der Vermögensaustausch gegen volles Entgelt stattgefunden hat, vielmehr kommt es nur darauf an, daß ohne diesen Vermögensaustausch bzw dessen Rückgängigmachung für die Konkursgläubiger eine bessere Lage geschaffen wird. Eine Benachteiligung ist schon dann gegeben, wenn ein Teil des als Erlös empfangenen Bar... mehr lesen...
Die Kläger haben am 22. Juli 1958 mit Ferdinand R. einen mündlichen Vertrag geschlossen, wonach sie die ihm gehörige Liegenschaft EZ. 130 Grundbuch D. um 50.000 S, Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechtes an einem Zimmer und gewisse Nebenleistungen kauften. Sie leisteten auch eine Anzahlung von 10.000 S, der Kaufpreisrest sollte bei Errichtung des verbücherungsfähigen Vertrages fällig sein. Im September 1958 verkaufte Ferdinand R. die Liegenschaft aber ein zweites Mal und zwar an... mehr lesen...
Norm: AnfO §1AnfO §2 Z2KO §27
Rechtssatz: Die Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nach vorausgegangenem mündlichen Vertragsabschluß ist für sich allein und unter Abstellung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Errichtung anfechtbar. Kriterien der "Benachteiligungsabsicht" beim Doppelverkauf einer Liegenschaft (unter Bedachtnahme auf §§ 430, 440 ABGB). Entscheidungstexte 1 Ob 1... mehr lesen...
Dem Kläger steht gegen Katharina S. eine Prozeßkostenforderung von 6268 S 40 g zu. Zwischen den Genannten kam ein Ratenvergleich dahin zustande, daß sich Katharina S. zur Zahlung der Schuld in Monatsraten von 150 S, beginnend ab 1. Juli 1956, verpflichtete. Sie hat in der Zeit vom 1. Juli bis 17. Dezember 1956 insgesamt 900 S gezahlt. Der Kläger hatte daher in dem zuletzt angeführten Zeitpunkt noch eine Restforderung von 5368 S 40 g. Am 13. April 1955 kauften der Beklagte und Kathar... mehr lesen...
Norm: AnfO §1KO §27
Rechtssatz: Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überlasteten Sachen ist daher unanfechtbar. Entscheidungstexte 5 Ob 182/59 Entscheidungstext OGH 29.04.1959 5 Ob 182/59 Veröff: SZ 32/56 ... mehr lesen...