RS Vwgh 1990/6/12 89/14/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 433;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0179 E 20. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den Ausschluß des Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung durch das BG BGBl Nr 1983/587 vermochte die Hingabe eines Heiratsgutes nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken, wenn diese Hingabe zwangsläufig noch im Jahre 1983 erfolgte (Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0215).

Schlagworte

Heiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140076.X01

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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