RS Vwgh 1990/6/12 89/14/0076

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 433;

Rechtssatz

Eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhergesehenen Gründen vermag an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts mehr zu ändern, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Eheschließungszeitpunkt lag (Hinweis E 17.2.1988, 86/13/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140076.X04

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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