Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung eines Heiratsgutes besteht auch dann weiter, wenn sie nicht zeitgerecht (im Zeitpunkt der Eheschließung) erfüllt wird. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Einkommen eines bestimmten Jahres auch dann zwangsläufig mit dem Aufwand für die Hingabe eines Heiratsgutes belastet wird, wenn die Er... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Leistung eines Heiratsgutes leitet sich aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht ab. Es mag zwar zutreffen, daß Eltern bisweilen aus verschiedenen Gründen ihrer Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsgutes nicht aus eigenem nachkommen, sondern abwarten, ob ein solches gefordert wird. Bezahlen sie erst unter diesem "D... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §22 Z1 litb;EStG 1988;VwRallg;
Rechtssatz: Die durch das Einkommensteuergesetz 1988 geschaffene neue Rechtslage läßt sich nicht mit Hilfe von Schlüssigkeitserwägungen rückprojizieren. (Hier: Abgabepflichtiger ist "freiberuflicher Konsulent für EDV-Beratung". Tätigkeit des Unternehmensberaters ist... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochzeit seiner Tochter (4. September 1987) als außergewöhnliche Belastung geltend: 1) Kosten der Hochzeit Druckerei S 1.880,-- Brautkleid S 11.102,-- Pfarramt S 1.830,-- Pfarrsaal S 3.100,-- Imbiß Empfang S 3.750,-- ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Das Erfordernis, bei atypischen Einkommensverhältnissen im Jahr der Hingabe des Heiratsgutes einen mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, dient dazu, die tatsächlichen, für die bürgerlichrechtliche Dotationspflicht maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Dotationsverpfl... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1991 jeweils außergewöhnliche Belastungen infolge Inanspruchnahme aus einer seinerzeit für ihren inzwischen geschiedenen Ehegatten abgegebenen Bürgschaft geltend (1986 S 1,284.921,--; 1987 S 307.430,--; 1988 S 1,806.934,--; 1989 S 1,297.686,--; 1990 S 1,100.000,--; 1991 S 1,260.000,--). Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde diesen Zahlungen die A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;EStG 1988 §34;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Quantschnigg vertretene Auffassung (Hinweis ÖStZ 1992, 339; Lohnsteuerrichtlinien 1992, Randzahl 568) nicht, Bürgschaftszahlungen in Zusammenhang mit einer Existenzbedrohung naher Angehöriger könnten im Hinblick auf § 34 Abs 7 EStG 1988 (Hinweis VfGH 12.12.1991, G 290/91, und n... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;EStG 1988 §34;
Rechtssatz: Für die Anerkennung von Kreditrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung ist lediglich der Zweck des jeweiligen Kredites (Errichtung und Erweiterung des Betriebes oder Bezahlung von Forderungen des laufenden Betriebes) maßgebend, mag eine einzige Bürgschaftserklärung auch mehrere Kredite mit unterschiedlichen Zwecken erf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;EStG 1988 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0085 E 26. April 1989 RS 1 Stammrechtssatz Eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft für nahe Angehörige kann nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen als gegeben angenommen werden: 1) Es ist erforderlich, daß der Abgabepflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;EStG 1988 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/07 90/14/0063 4 Stammrechtssatz Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;EStG 1988 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0200 E 21. Mai 1985 RS 4 Stammrechtssatz Drohen dem Angehörigen ohne Bürgschaftsübernahme Konkurs und damit vollkommener Vermögensverlust, so bedeutet dies eine existenzgefährdende Notlage des Angehörigen (Hinweis auf E 24.5.1982, 2705/79). European Cas... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1970 mit einer zweiten Person und ab dem Jahr 1978 alleiniger Geschäftsführer der C GmbH (in der Folge: GmbH). Mit Vertrag vom 16. Mai 1980 trat die deutsche C GmbH & Co KG, die die Absicht hatte, ihr wirtschaftliches Engagement in Österreich aufzugeben, sämtliche Anteile an der GmbH an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ab, wobei auf den Beschwerdeführer 25 % und auf seine Ehegattin 75 % des Stammkapitals von 700.000 S entfielen. Im Ab... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind eingeantwortete Erben nach dem im Jahr 1985 verstorbenen SF. SF übernahm mit Bürgschaftsvereinbarungen vom 14. Jänner 1982 und vom 18. Mai 1982 Haftungen als Bürge und Zahler bis zum Höchstbetrag von 3,5 Mio S und von 2 Mio S zuzüglich Zinsen, Provisionen und sonstigen Nebengebühren für seinen Schwager W. W war bis Februar 1983 Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der WT GmbH, wobei auf ihn 99 % und auf seine Ehegattin 1 % des Stammkapitals von 10 Mi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §27;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/13/0064 1 Stammrechtssatz Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, bei denen der Begriff der Werbungskosten am engsten gefaßt wird, fallen unter diesen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0085 E 26. April 1989 RS 1 Stammrechtssatz Eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft für nahe Angehörige kann nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen als gegeben angenommen werden: 1) Es ist erforderlich, daß der Abgabepflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine exist... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;GmbHG §25;GmbHG §61 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 4 Stammrechtssatz Die grundsätzliche Haftungsfreiheit ist in bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, daß nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0200 E 21. Mai 1985 RS 4 Stammrechtssatz Drohen dem Angehörigen ohne Bürgschaftsübernahme Konkurs und damit vollkommener Vermögensverlust, so bedeutet dies eine existenzgefährdende Notlage des Angehörigen (Hinweis auf E 24.5.1982, 2705/79). Schlagworte Bürgschaft f... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1990140063.X04 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Zivilingenieur und erzielte in den Streitjahren 1987 und 1988 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 29. April 1987 gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich in dem im Sinne des § 55a Abs. 2 EheG geschlossenen "Vergleich", seiner geschiedenen Gattin S 10,000.000,--, zur Abgeltung der Unterstützung gemäß § 98 ABGB zu bezahlen. Diesen Betrag machte... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §98;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z4;EStG 1972 §34;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, warum Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB nicht als Betriebsausgaben (Werbungkosten) abzugsfähig sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991130... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1972 §34;VwRallg; Beachte Besprechung in:AnwBl 2/1994, S 137; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0186 E 28. April 1987 RS 1 Stammrechtssatz Außergewöhnliche Belastungen können nur auf Antrag anerkannt werden. Dem Steuerpflichtigen obli... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der als Finanzberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 Berufung und wandte sich dabei gegen die Höhe der festgesetzten Sonderausgaben. Nach einem Vorhaltsverfahren änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide mit Berufungsvorentscheidung ab. Da ein Arbeitsraum nach Auffassung des Finanzamtes nicht ausschließlich betrieblichen Zwecken diente, wurden die damit zusammenhängenden Kosten nicht als Be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist technischer Berater und Gesellschafter verschiedener Firmen. Sein 1967 geborener Sohn besuchte in den Streitjahren die Fachrichtung "Malerei und Graphik" an der Rhode Island School of Design (USA). Die Kosten dieses Studiums machte der Beschwerdeführer in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1985 und 1986 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt sah den Aufwand in Höhe von insgesamt S 455.294,-- hingegen nicht als zwangsläufig erwachsen an... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §98;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0115 E 9. April 1986 RS 1 Stammrechtssatz Von der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen iSd § 98 ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Mitwirkung innerhalb der beruflichen Tätigkeit des anderen Ehepartners erfolgt. ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §140;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Auch wenn der Zugang zu einem Studium im Inland (hier Studium der Malerei und Graphik) durch begrenzte Aufnahmekapazitäten bzw ein Auswahlverfahren beschränkt ist, sind die Eltern weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, ihrem Kind von vornherein ein leichter zugängliches Ausl... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §140;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht gebieten den Eltern, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert we... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Direktor der Volksbank Sch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Für die Streitjahre machte er unter anderem Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hausgehilfin von rund 128.000 S (1985), 138.000 S (1986) bzw 141.000 S (1987) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1972 geltend. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34; Beachte Siehe jedoch:
3118/53 E VS 16. Dezember 1955 VwSlg 1335 F/1955 RS 5;
82/13/0133 E 21. September 1983 RS 2;
Besprechung in:
ÖStZ 2001; 223-226;
Rechtssatz: Liegen besondere Umstände infolge Krankheit und Pflegebedürftigkeit vor und wird deshalb eine Hausgehilfin beschäftigt, muß dies auch bei guten Einkomme... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 2001; 223-226;
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die (halbtätige) Beschäftigung einer Hausgehilfin als außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG 1972 anzusehen ist oder nicht, hat die Abgabenbehörde das Einkommen beider Ehegatten heranzuziehen (Hinweis E 21.9.1983, 82/13/0133), wobei nicht entsc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 2001; 223-226;
Rechtssatz: Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1972 in Betracht kommt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine Hausgehilfin dann kein Grund für eine Steu... mehr lesen...