RS Vwgh 1990/6/12 89/14/0274

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 435;

Rechtssatz

Die Zahlung des Ausstattungsbetrages in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung könnte nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für die verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorlägen (Hinweis E 20.11.1989, 89/14/0191). Daß die Kinder des Abgabepflichtigen für ihre baulichen Vorhaben zunächst noch Eigenmittel zur Verfügung hatten und deshalb nicht sogleich zur Stellung ihrer Ansprüche gegenüber dem Abgabepflichtigen genötigt waren, stellt keinen zwingenden Grund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140274.X03

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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