Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §2 Abs3 Z5;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §4;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Für den Fall des Vorliegens von verdeckten Gewinnausschüttungen aus dem Titel der Gewährung von unverzinslichen Darlehen an Gesellschafter teilt der VwGH die Rechtsmeinung (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht I/5, 273), wonach dieser Fall aus der Sicht der G... mehr lesen...
Gesellschafter der am 15. Dezember 1986 mit Wirkung ab 1. Jänner 1987 gegründeten beschwerdeführenden GmbH & Co KG (idF Beschwerdeführerin) sind Dkfm. Helmut H. als Kommanditist und eine GmbH als Komplementärin (idF GmbH), deren Geschäftsführer und zu 85 %, somit wesentlich beteiligter Gesellschafter ebenfalls Dkfm. Helmut H. ist. Dkfm. Helmut H. ist an der Beschwerdeführerin mit einer Einlage von 95.000 S, die GmbH mit einer solchen von 5.000 S beteiligt. Zur Vorgeschichte de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1998/22, S 570-572; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5 Stammrechtssatz Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich d... mehr lesen...
In den Streitjahren erzielte der - ledige - Beschwerdeführer neben anderen Einkünften solche aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberater-Berufsanwärter. Er machte in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung (Mietaufwendungen für eine Wohnung in SA von 62.400 S für 1991 und 69.600 S für 1992) und Familienheimfahrten von SA nach B (8.340 S für 1991) geltend. Er beabsichtige, nach Ablegung der Steuerberaterprüfung in seinem Wohnort B eine Steuerb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer und fünf weitere Personen gründeten am 2. Februar 1991 eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG (im folgenden U-AG). Mit Hauptversammlungsbeschluß vom 19. April 1991 wurde festgelegt, das Grundkapital von 1 Mio. S auf 52 Mio. S zu erhöhen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers entspricht 15% des Grundkapitals. Er finanzierte seine Beteiligung durch ein Lombarddarlehen der A-Bank. Noch im Jahr 1991 wurde dieses Darlehen auf die B-Bank um... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wohnt der Abgabepflichtige am Beschäftigungsort, so sind der Freundeskreis am bisherigen Wohnort und die dortigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte jedenfalls keine beachtenswerten
Gründe: für die Beibehaltung des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort. European Case L... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß und die Verlegung des Wohnsitzes (Familienwohnsitzes) in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 ES... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §19 Abs2;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen können Zinsen nur insoweit als Werbungskosten Anerkennung finden, als es zu einem Abfluß iSd § 19 Abs 2 EStG 1988 gekommen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996150147.X01 Im RIS ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/03 88/14/0081 3 (hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §19 Abs2;EStG 1988 §27;LiebhabereiV §1 Abs1;LiebhabereiV §1 Abs2;LiebhabereiV §2 Abs2;
Rechtssatz: Das Halten einer Beteiligung an einer AG, die keine weitere Tätigkeit als das Halten von Aktien an einer Bank entfaltet, ist eine Betätigung, die unter § 1 Abs 1 der LiebhabereiV, BGBl 1990/322, fällt, zumal im Beschwerdefall kein Anhalt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen (Hinweis E 27.2.1985, 84/13/0188). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996150147.X02 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Schauspielerin und bezog in ihrem Beruf im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger ebenso wie aus nichtselbständiger Arbeit. Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht über die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, bestimmte im Streitjahr getätigte Aufwendungen ihrer beruflichen Veranlassung wegen als Betriebsausgaben und Werbungskosten anzusetzen und die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern abzuziehen, o... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;RDG §70 Abs5;RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0104 8
(hier: gilt auch für Schauspieler und die von diesen selbst
beschafften Kostüme) Stammrechtssatz Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Aufwand für solche Bekleidungsstücke, die als Kostüm für eine Rolle in einer künstlerischen Produktion vom Abgabepflichtigen angeschafft und in der Folge dem Kostümbildner bis zum Abschluß der Produktion mit der Wirkung übergeben worden sind, daß eine private Nutzung solcher Kleidungsstücke für einen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Unmittelbar durch den Beruf veranlaßte Kosten (auch Berufskrankheitskosten) sind steuerlich anzuerkennen, bloß erhöhter Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar hingegen ist den Lebensführungskosten iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zuzuordnen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: AusfzF, ob im konkreten Fall die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung eines im Wohnverband des Abgabepflichtigen, eines Schauspielers, gelegenen Raumes durch den Abgabepflichtigen anzunehmen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995130061.X05 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §7 Abs1 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/03 91/13/0115 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor, machte für das Streitjahr ua Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Dieses Arbeitszimmer befindet sich in einem rund 35 km vom Dienstort entfernt gelegenen, dem Beschwerdeführer gehörenden Einfamilienhaus. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer mit der Begründung: , nur jener Aufwand, der ausschließlich auf eine berufliche Nutzung entfalle... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Behauptet der Abgabepflichtige, ein ordentlicher Universitätsprofessor, die Distanz von rund 35 km zwischen Wohnort und Dienstort sei im Hinblick darauf, daß seine Tätigkeit durch Individualität und Spontanität gekennzeichnet sei, nicht gering, so zeigt dieses Vorbringen nicht auf, weshalb es dem Abgabepflichtige... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/28 93/14/0087 3
(Hier: Aufwendungen eines ordentlichen Universitätsprofessors
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht als
Werbungskosten anerkannt). Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführun... mehr lesen...
Der als Richter tätige Beschwerdeführer machte in einem Jahresausgleich Aufwendungen unter anderem für ein häusliches Arbeitszimmer (S 5.000,--), anteilige Strom und Telefonkosten (S 800,--), Arbeitsmaterial (S 1.000,--) und Kleiderreinigung (S 5.000,--) als erhöhte Werbungskosten geltend. Mit Jahresausgleichsbescheid für 1990 wurden die diesbezüglich beantragten Werbungskosten mit Ausnahme eines Teilbetrages (S 2.500,--) für Kleiderreinigung nicht anerkannt. In einer dagegen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Volksschullehrerin, machte im Rahmen des Jahresausgleiches für 1990 unter anderem Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer in Höhe von rund S 29.000,-- geltend. In einer Berufung gegen den Jahresausgleichsbescheid, in welchem diese Aufwendungen mangels Notwendigkeit nicht als Werbungskosten anerkannt worden waren, führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, das Arbeitszimmer werde ausschließlich zur Vorbereitung auf den Un... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, welcher im Jahr 1989 sowie bis April 1990 als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt und danach bei einer Bank beschäftigt war, machte im Wege von Jahresausgleichen für die Jahre 1989 und 1990 unter anderem erhöhte Werbungskosten geltend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind diese insoweit strittig, als sie Reisekosten betreffen. Während der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertrat, daß die für Reisen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 9 EStG maßg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, welcher im Jahr 1989 sowie bis April 1990 als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt und danach bei einer Bank beschäftigt war, machte im Wege von Jahresausgleichen für die Jahre 1989 und 1990 unter anderem erhöhte Werbungskosten geltend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind diese insoweit strittig, als sie Reisekosten betreffen. Während der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertrat, daß die für Reisen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 9 EStG maßg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0077
Rechtssatz: Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich nicht danach, von wo aus er für den Fall einer Außendiensttätigkeit diese antritt. Vielmehr bestimmt sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0077
Rechtssatz: Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (Taggeld) ist im Grunde des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem O... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, di... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/28 93/14/0087 3
(Hier: Aufwendungen einer Volksschullehrerin für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht als
Werbungskosten anerkannt). Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Der von einem Richter geltend gemachte Reinigungsaufwand hinsichtlich weißer Hemden kann nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 17.9.1996, 92/14/0145). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1993140087.X02 Im RIS seit 11.07.2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0077
Rechtssatz: Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich nicht danach, von wo aus er für den Fall einer Außendiensttätigkeit diese antritt. Vielmehr bestimmt sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers d... mehr lesen...