TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/18 96/15/0147

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs2;
EStG 1988 §27;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs2;
LiebhabereiV §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Mai 1996, Zl. GA 6-95/5107/09, betreffend Einkommensteuer 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und fünf weitere Personen gründeten am 2. Februar 1991 eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG (im folgenden U-AG). Mit Hauptversammlungsbeschluß vom 19. April 1991 wurde festgelegt, das Grundkapital von 1 Mio. S auf 52 Mio. S zu erhöhen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers entspricht 15% des Grundkapitals. Er finanzierte seine Beteiligung durch ein Lombarddarlehen der A-Bank. Noch im Jahr 1991 wurde dieses Darlehen auf die B-Bank umgeschuldet. Im Zusammenhang mit dieser Fremdfinanzierung fielen Zinsaufwendungen (samt Bankspesen) in folgender Höhe an:

1991:                                     491.554 S

1992:                                   1,026.538 S

    Mit Aktienkaufvertrag vom 28. Juni 1991 erwarb die U-AG

treuhändig für ihre Gesellschafter (sohin anteilig auch für den

Beschwerdeführer) 40% der Aktien an der X-Bank AG um den

Kaufpreis von 52 Mio. S. Den Kaufpreis von 52 Mio. S stellte

die Treuhänderin den Treugebern darlehensweise zur Verfügung,

welche diesen Betrag wiederum der Treuhänderin als

Treuhandeinlage überließen. Auf den Beschwerdeführer entfiel

- entsprechend dem anteiligen Aktienkaufpreis in dieser Höhe -

ein Darlehensbetrag von 7,8 Mio. S. Für dieses wurden ihm von

der U-AG in den Jahren 1991 und 1992 Zinsen in Höhe von

911.614 S angelastet.

Im Hinblick auf negative Entwicklungen an der Wiener Börse und sonstige widrige Umstände verkauften der Beschwerdeführer und die anderen Gesellschafter der U-AG ihre Aktien an der X-Bank AG im Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 1993 mit Kursgewinn an die Y-Bank.

In den Einkommensteuererklärungen für 1991 und 1992 machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen Zinsen für die Darlehen der A-Bank, der B-Bank und schließlich der U-AG als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt anerkannte diese Werbungskosten nicht. Der Finanzierungsaufwand stehe vorwiegend im Zusammenhang mit der Ausnutzung von Wertsteigerungen in der privaten Vermögenssphäre, deren Realisierung nicht steuerbar sei.

Der Beschwerdeführer berief. Die U-AG sei nicht ausschließlich zum Erwerb von Beteiligungen an der X-Bank AG gegründet worden, sondern solle Beteiligungen an verschiedenen Unternehmungen eingehen. Die U-AG habe schließlich treuhändig Aktien der X-Bank AG erworben und den Treugebern die Mittel für diesen Erwerb zur Verfügung gestellt. Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung einer Kapitalanlage aufgenommen würden, seien Werbungskosten. Sie seien auch dann abzugsfähig, wenn die Einnahmen infolge einer Fehlinvestition ausblieben, die ernsthafte Absicht der Einkünfteerzielung aber klar erweislich sei. Im gegenständlichen Fall gebe es Prognoserechnungen, aus denen ersichtlich sei, daß die Dividendenerwartung über der Zinsenbelastung liege. Die Veranlagung sei auf die Erzielung von Dividendenerträgen, nicht auf die Realisierung von Kursgewinnen ausgerichtet gewesen. Daß es nicht zur Verwirklichung der Prognose gekommen sei, habe seine Gründe in nicht von den Gesellschaftern zu vertretenden Umständen, wie etwa dem Golfkrieg. Die Gesellschafter hätten sich schließlich gezwungen gesehen, die Aktien an der X-Bank AG an die Y-Bank zu verkaufen. Die Betätigung des Beschwerdeführers falle unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer behaupte, es liege hinsichtlich der Beteiligung an der X-Bank AG eine Prognoserechnung vor, nach welcher die Dividenden die Zinsbelastung überstiegen. Nach Ansicht der belangten Behörde liege aber ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum von der Aufnahme des Darlehens bei der A-Bank (Juni 1991) bis zum Verkauf der Aktien an der X-Bank (Dezember 1992 bis Juni 1993) vor. Es habe sich gezeigt, daß die Betätigung keine Quelle von Überschüssen habe sein können. Den Schuldzinsen von insgesamt 2,656.730 S stünden Dividenden von 700.000 S gegenüber. Es liege daher keine Einkunftsquelle vor, weshalb die an die A-Bank und die B-Bank geleisteten Zinsen nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden könnten. Zinsen, die in Zusammenhang mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen stünden, seien nicht abzugsfähig. Hinsichtlich des Darlehens der U-AG liege eine "Umwegkonstruktion" vor, durch welche ein Rechtsgeschäft (Kauf von Aktien an der X-Bank AG) zweimal zur Gänze mit Fremdkapital finanziert werde, nämlich einerseits durch ein Darlehen der A-Bank bzw. B-Bank und andererseits durch ein Darlehen der U-AG. Aus den Bilanzen der U-AG sei im abgeschlossenen Zeitraum keine andere Aktivität ersichtlich als das Halten der Beteiligung an der X-Bank AG. Für die U-AG gebe es keine Prognoserechnung, aus welcher Dividendenerwartungen abgeleitet werden könnten. Darüber hinaus könnten Zinsen für das Darlehen der U-AG schon mangels eines Abflusses der Zinsen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für das Darlehen der U-AG seien den Gesellschaftern zwar Zinsen angelastet worden; diese hätten aber per 31. Dezember 1993 noch in voller Höhe ausgehaftet.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Darlehen der U-AG:

Das Darlehen der U-AG diente dem Erwerb der Aktien an der X-Bank AG. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, im Zusammenhang mit diesem Darlehen sei es nicht zu einer Bezahlung von Zinsen gekommen, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Im Zusammenhang mit diesen Zinsen wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, ihre Nichtanerkennung "wird nur vorsorglich angefochten".

Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen können Zinsen nur insoweit als Werbungskosten Anerkennung finden, als es zu einem Abfluß iSd § 19 Abs. 2 EStG 1988 gekommen ist. Mangels eines Abflusses der Zinsen ist der Beschwerdeführer durch die Versagung ihrer steuerlichen Berücksichtigung jedenfalls nicht in Rechten verletzt. Auf die Beschwerdeausführungen zur Frage, ob das Halten der Beteiligung an der X-Bank AG eine Einkunftsquelle darstellt, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die "Umwegkonstruktion".

2. Darlehen der A-Bank und B-Bank:

Mit Fremdmitteln der A-Bank, für die später eine Umschuldung zur B-Bank erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer das Kapital für die Gründung der U-AG und für deren Kapitalerhöhung finanziert.

Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1985, 84/13/0188).

Zur Frage, ob die Beteiligung an der U-AG eine Einkunftsquelle darstellt, enthält der angefochtene Bescheid lediglich die Feststellung, es gebe für die U-AG keine Prognoserechnung, die U-AG habe im "abgeschlossenen Zeitraum" keine andere Tätigkeit entfaltet als das Halten der Aktien an der X-Bank AG. Dem angefochtenen Bescheid ist beispielsweise nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der U-AG bereits abgegeben hat.

Die Beschwerde zeigt zu Recht auf, daß das Halten der Beteiligung im gegenständlichen Fall eine Betätigung ist, die unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 322/1990, fällt, zumal kein Anhaltspunkt dafür festgestellt worden ist, daß das Halten der Beteiligung letztlich auf eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung abzielte. Solcherart liegt jedenfalls für den Anlaufzeitraum des § 2 Abs. 2 der VO eine Einkunftsquelle vor; anderes würde nur gelten, wenn von vornherein die Absicht bestanden hätte, die Beteiligung nach einem bestimmten Zeitraum abzugeben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 95/14/0052).

Sachverhaltsfeststellungen, aufgrund derer bei der vorstehend dargestellten Rechtslage der Abzug der Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Aktien an der U-AG als Werbungskosten versagt werden könnte, hat die belangte Behörde nicht getroffen. In Verkennung der Rechtslage hat sie die Berücksichtigung von Werbungskosten verweigert, weil sie das Halten einer anderen Beteiligung, nämlich jener an der X-Bank, nicht als Einkunftsquelle angesehen hat.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150147.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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