Der Beschwerdeführer erzielte ua Einkünfte aus der Vermietung zweier Häuser in Wien. Die jährlichen Mieteinnahmen lagen jeweils über 1 Mio. S, in den Jahren 1992 und 1993 über 2 Mio. S. Das Finanzamt erließ für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide. Entgegen der der Erklärung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Aufteilung teilte es dabei für Zwecke der Berechnung der AfA die Anschaffungskosten für das Gebäude A (von 3,6 Mio. S) im Verhältnis 70,7 zu 29,3 und jene für das Ge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte ua Einkünfte aus der Vermietung zweier Häuser in Wien. Die jährlichen Mieteinnahmen lagen jeweils über 1 Mio. S, in den Jahren 1992 und 1993 über 2 Mio. S. Das Finanzamt erließ für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide. Entgegen der der Erklärung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Aufteilung teilte es dabei für Zwecke der Berechnung der AfA die Anschaffungskosten für das Gebäude A (von 3,6 Mio. S) im Verhältnis 70,7 zu 29,3 und jene für das Ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §24 Abs1;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §7 Abs1;EStG 1988 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/14/0084 1 Stammrechtssatz Nur in den Fällen, in denen der Wert von Grund und Boden (unter Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes der Bebauung) unbedenklich festgestell... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §24 Abs1;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §7 Abs1;EStG 1988 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/14/0084 1 Stammrechtssatz Nur in den Fällen, in denen der Wert von Grund und Boden (unter Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes der Bebauung) unbedenklich festgestell... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Lehrer, war in den Streitjahren Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft und erklärte darüber hinaus u.a. auch noch Umsätze und Einkünfte aus selbständig ausgeübter Schilehrertätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Nach den Ergebnissen einer die wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Jahren 1987 bis 1990 erfassenden abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren für die Ja... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3 Z6;EStG 1972 §2 Abs4 Z2;EStG 1972 §28;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §2 Abs4 Z2;EStG 1988 §28;
Rechtssatz: Setzt die Anerkennung von Aufwendungen vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten voraus, daß ein Mietobjekt vorhanden ist, de... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin in einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1995 machte sie als Werbungskosten u.a. Ausgaben für den "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" sowie für die Anschaffung von diversen Fachbüchern geltend. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, den Kursinhalt sowie die berufliche Verwertung des Kurses zu beschreiben und anzufüh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/24 95/15/0175 1 Stammrechtssatz Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (Hinweis E 15.6.1988, 87/13/0052). Wesentlich ist, daß die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften st... mehr lesen...
Der unverheiratete Beschwerdeführer war am Wohnsitz seiner Eltern im Bereich des Landes Salzburg polizeilich gemeldet. Er war im Land Salzburg berufstätig und wurde ab Oktober 1992 nach Wien dienstzugeteilt. Im Jahresausgleich für 1992 und 1993 machte er jeweils Fahrtkosten (Kilometergelder) für wöchentliche "Familienheimfahrten" zwischen Wien und Salzburg geltend. Er brachte im Verwaltungsverfahren vor: "Zum wöchentlichen Besuch meiner Eltern darf ich weiters ausführen, daß dies wege... mehr lesen...
Der unverheiratete Beschwerdeführer war am Wohnsitz seiner Eltern im Bereich des Landes Salzburg polizeilich gemeldet. Er war im Land Salzburg berufstätig und wurde ab Oktober 1992 nach Wien dienstzugeteilt. Im Jahresausgleich für 1992 und 1993 machte er jeweils Fahrtkosten (Kilometergelder) für wöchentliche "Familienheimfahrten" zwischen Wien und Salzburg geltend. Er brachte im Verwaltungsverfahren vor: "Zum wöchentlichen Besuch meiner Eltern darf ich weiters ausführen, daß dies wege... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;EStG 1988 §16 Abs1 Z6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/09 88/13/0121 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;EStG 1988 §16 Abs1 Z6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/09 88/13/0121 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstä... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde Bescheide des Finanzamtes vom 13. Juli 1994, mit denen nach § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen betreffend die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für die Jahre 1989 bis 1991 verfügt worden war, gemäß § 299 Abs. 2 BAO in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe in einer am 7. Apr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde Bescheide des Finanzamtes vom 13. Juli 1994, mit denen nach § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen betreffend die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für die Jahre 1989 bis 1991 verfügt worden war, gemäß § 299 Abs. 2 BAO in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe in einer am 7. Apr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §2 Abs3 Z5;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §4;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Für den Fall des Vorliegens von verdeckten Gewinnausschüttungen aus dem Titel der Gewährung von unverzinslichen Darlehen an Gesellschafter teilt der VwGH die Rechtsmeinung (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht I/5, 273), wonach dieser Fall aus der Sicht der G... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §2 Abs3 Z5;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §4;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Für den Fall des Vorliegens von verdeckten Gewinnausschüttungen aus dem Titel der Gewährung von unverzinslichen Darlehen an Gesellschafter teilt der VwGH die Rechtsmeinung (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht I/5, 273), wonach dieser Fall aus der Sicht der G... mehr lesen...
Gesellschafter der am 15. Dezember 1986 mit Wirkung ab 1. Jänner 1987 gegründeten beschwerdeführenden GmbH & Co KG (idF Beschwerdeführerin) sind Dkfm. Helmut H. als Kommanditist und eine GmbH als Komplementärin (idF GmbH), deren Geschäftsführer und zu 85 %, somit wesentlich beteiligter Gesellschafter ebenfalls Dkfm. Helmut H. ist. Dkfm. Helmut H. ist an der Beschwerdeführerin mit einer Einlage von 95.000 S, die GmbH mit einer solchen von 5.000 S beteiligt. Zur Vorgeschichte de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1998/22, S 570-572; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5 Stammrechtssatz Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich d... mehr lesen...
In den Streitjahren erzielte der - ledige - Beschwerdeführer neben anderen Einkünften solche aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberater-Berufsanwärter. Er machte in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung (Mietaufwendungen für eine Wohnung in SA von 62.400 S für 1991 und 69.600 S für 1992) und Familienheimfahrten von SA nach B (8.340 S für 1991) geltend. Er beabsichtige, nach Ablegung der Steuerberaterprüfung in seinem Wohnort B eine Steuerb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer und fünf weitere Personen gründeten am 2. Februar 1991 eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG (im folgenden U-AG). Mit Hauptversammlungsbeschluß vom 19. April 1991 wurde festgelegt, das Grundkapital von 1 Mio. S auf 52 Mio. S zu erhöhen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers entspricht 15% des Grundkapitals. Er finanzierte seine Beteiligung durch ein Lombarddarlehen der A-Bank. Noch im Jahr 1991 wurde dieses Darlehen auf die B-Bank um... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wohnt der Abgabepflichtige am Beschäftigungsort, so sind der Freundeskreis am bisherigen Wohnort und die dortigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte jedenfalls keine beachtenswerten
Gründe: für die Beibehaltung des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort. European Case L... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß und die Verlegung des Wohnsitzes (Familienwohnsitzes) in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 ES... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §19 Abs2;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen können Zinsen nur insoweit als Werbungskosten Anerkennung finden, als es zu einem Abfluß iSd § 19 Abs 2 EStG 1988 gekommen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996150147.X01 Im RIS ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/03 88/14/0081 3 (hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §19 Abs2;EStG 1988 §27;LiebhabereiV §1 Abs1;LiebhabereiV §1 Abs2;LiebhabereiV §2 Abs2;
Rechtssatz: Das Halten einer Beteiligung an einer AG, die keine weitere Tätigkeit als das Halten von Aktien an einer Bank entfaltet, ist eine Betätigung, die unter § 1 Abs 1 der LiebhabereiV, BGBl 1990/322, fällt, zumal im Beschwerdefall kein Anhalt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen (Hinweis E 27.2.1985, 84/13/0188). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996150147.X02 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Schauspielerin und bezog in ihrem Beruf im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger ebenso wie aus nichtselbständiger Arbeit. Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht über die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, bestimmte im Streitjahr getätigte Aufwendungen ihrer beruflichen Veranlassung wegen als Betriebsausgaben und Werbungskosten anzusetzen und die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern abzuziehen, o... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;RDG §70 Abs5;RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0104 8
(hier: gilt auch für Schauspieler und die von diesen selbst
beschafften Kostüme) Stammrechtssatz Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Aufwand für solche Bekleidungsstücke, die als Kostüm für eine Rolle in einer künstlerischen Produktion vom Abgabepflichtigen angeschafft und in der Folge dem Kostümbildner bis zum Abschluß der Produktion mit der Wirkung übergeben worden sind, daß eine private Nutzung solcher Kleidungsstücke für einen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Unmittelbar durch den Beruf veranlaßte Kosten (auch Berufskrankheitskosten) sind steuerlich anzuerkennen, bloß erhöhter Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar hingegen ist den Lebensführungskosten iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zuzuordnen. ... mehr lesen...