RS Vwgh 1997/11/26 95/13/0061

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Unmittelbar durch den Beruf veranlaßte Kosten (auch Berufskrankheitskosten) sind steuerlich anzuerkennen, bloß erhöhter Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar hingegen ist den Lebensführungskosten iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zuzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130061.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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