RS Vwgh 1997/11/26 95/13/0061

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Aufwand für solche Bekleidungsstücke, die als Kostüm für eine Rolle in einer künstlerischen Produktion vom Abgabepflichtigen angeschafft und in der Folge dem Kostümbildner bis zum Abschluß der Produktion mit der Wirkung übergeben worden sind, daß eine private Nutzung solcher Kleidungsstücke für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum nicht in Betracht kommt, ist ungeachtet des Charakters der Kleidungsstücke als "bürgerliche Kleidung" mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit steuerlich zu berücksichtigen, während dies für nicht Kostümzwecken dienende Kleidung ebenso zu verneinen ist wie für zu Kostümzwecken dienende Kleidung zeitgemäßer Gestaltung, die vom Schauspieler ungeachtet seines beruflichen Einsatzes auch privat getragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130061.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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