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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §243;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Bechwerde des Dr. A in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25. März 1993, Zl 50/6-5/Ae-1993, betreffend Jahresausgleich für 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der als Richter tätige Beschwerdeführer machte in einem Jahresausgleich Aufwendungen unter anderem für ein häusliches Arbeitszimmer (S 5.000,--), anteilige Strom und Telefonkosten (S 800,--), Arbeitsmaterial (S 1.000,--) und Kleiderreinigung (S 5.000,--) als erhöhte Werbungskosten geltend.
Mit Jahresausgleichsbescheid für 1990 wurden die diesbezüglich beantragten Werbungskosten mit Ausnahme eines Teilbetrages (S 2.500,--) für Kleiderreinigung nicht anerkannt.
In einer dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß er als Richter keiner Arbeitszeitregelung unterworfen sei. Das bedeute, daß die tatsächliche Arbeitszeit vom Anfall bzw von der Schwierigkeit und Komplexität der einzelnen Rechtssachen abhängig sei, eine Anwesenheitspflicht nur im beschränkten Umfang bestehe und die Arbeit zum Teil auch zu Hause erbracht werden könne. Die Tätigkeit eines Richters bestehe neben der Verhandlungsführung überwiegend in der Verhandlungsvorbereitung und Ausfertigung von schriftlichen Entscheidungen. Beides erfordere ein gewisses Maß an Konzentration und somit die Möglichkeit, ungestört Arbeiten zu können. Diese Möglichkeit sei jedoch im Büro aufgrund des Parteienverkehrs und der telefonischen Anfragen zumeist nicht gegeben. Bei den schätzungsweise zu ermittelnden aliquoten Stromkosten dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Arbeitszimmer zu einem beträchtlichen Teil in den Abendstunden benützt werde. Die pauschal geltend gemachten Telefonkosten ergäben sich aus den beruflich bedingten telefonischen Rücksprachen mit der eigenen Kanzlei bzw aus sonstigen Koordinierungsgesprächen mit Parteienvertretern. Die pauschal geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmaterial ergäben sich aus dem Ankauf von Aktenordnern und Karteikästen zum Zwecke der Registrierung und Ablage der ausgefertigten Entscheidungen einerseits sowie zum Aufbau einer umfassenden Entscheidungssammlung andererseits. Auch die zur Aktenaufbereitung benötigten Leuchtstifte würden vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt und müßten privat angeschafft werden.
Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, in welcher zusätzlich S 1.000,-- für Arbeitsmaterial anerkannt worden war und rechtzeitigem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz änderte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid insofern ab, als sie von den eingangs erwähnten Aufwendungen auch die im erstinstanzlichen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen nicht mehr, hingegen aber 10 % der Telefonkosten anerkannte.
Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß weder die freie Dienstzeit der Richter, welche es mit sich bringe, daß die richterlichen Arbeiten nicht zwingend am Arbeitsplatz im Gerichtsgebäude erledigt werden müßten, noch die Lärm- und sonstigen Belästigungen am Arbeitsplatz und auch nicht die ins Treffen geführten Regenerationspausen die berufsbedingt notwendige Haltung eines Arbeitszimmers rechtfertigten, zumal nach der schriftlichen Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers - welche dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgehalten worden war - für einen Richter keine Notwendigkeit bestehe, richterliche Arbeiten zu Hause zu verrichten, da am Arbeitsplatz dafür ein Arbeitszimmer zur Verfügung stehe.
Hinsichtlich der Arbeitsmittel berief sich die belangte Behörde unter anderem auf ein gesondertes Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, wonach Kugelschreiber, Leuchtstifte und Aktenordner zur Verfügung gestellt würden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keinen belegmäßigen Nachweis über die Anschaffung der Arbeitsmittel erbringen können. Auch hinsichtlich der Aufwendungen für Kleiderreinigung stützte sich die belangte Behörde auf den fehlenden belegmäßigen Nachweis.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf lohnsteuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Kostenzuspruch.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß es im Spruch des Bescheides heiße: "Die Berufung ... wird dahingehend abgeändert, daß ...". Gemeint sei zwar wohl die an sich zulässige Entscheidung, daß der erstinstanzliche Bescheid abgeändert werden solle, der Beschwerdeführer mache jedoch geltend, daß eine derart mangelhafte Fassung des Spruches allein schon die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirke. Da der diesbezügliche Spruch mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1993, Zl 50/7-5/Ae-1993 gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der gerügte Schreibfehler für den Fall, daß er nicht berichtigt worden wäre, dem - vom Beschwerdeführer auch erkannten - richtigen Bescheidverständnis entgegenstehen oder eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten bewirken würde.
Des weiteren rügt der Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig sei, weil die Frage der Werbungskosten betreffend Reinigung der Berufskleidung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bei der belangten Behörde gewesen sei, weshalb diese nicht berechtigt und zuständig gewesen sei, die "rechtskräftig gewordene Entscheidung betreffend diese Werbungskosten" wieder abzuändern.
Mit diesem Beschwerdevorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß - im Rahmen der "Sache" (hier Jahresausgleich für 1990) - eine "Teilrechtskraft" eines angefochtenen Bescheides bezüglich nicht in Streit gezogener Bescheidteile nicht besteht (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 2505 f). Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde die Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch über die beantragten Änderungen hinaus geprüft hat (vgl aaO, 2737f).
Die Frage der Anerkennung der diesbezüglichen Werbungskosten wird aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar wegen eines nach Ansicht des Beschwerdeführers insofern gegebenen Begründungsmangels gerügt, als die belangte Behörde diesbezüglich "aufgrund obiger Rechtsausführungen" negativ entschieden habe und es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, "sich selbst aus mehrseitigen Begründungsausführungen zu verschiedenen Themen herauszusuchen, was mit dieser Verweisung genau gemeint sein soll". Auch diese Rüge ist unbegründet, weil die belangte Behörde unmittelbar vor der zitierten Formulierung darauf hingewiesen hat, daß besondere Werbungskostenpauschbeträge für die Berufsgruppe der Richter nach der im Jahr 1990 geltenden Rechtslage nicht bestanden hätten und Werbungskosten, die mit der Berufsausübung im Zusammenhang stünden, daher dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen gewesen wären, ein solcher Nachweis aber nicht erbracht worden sei. Inwiefern der Beschwerdeführer durch diese Begründung an einer Verfolgung seiner Rechte gehindert gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß sich der Beschwerdeführer aus einer mehrseitigen Begründung die entsprechende hätte heraussuchen müssen. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes meint, die belangte Behörde scheine davon auszugehen, daß der betreffende Reinigungsaufwand schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anerkannt werden könne, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß - abgesehen davon, daß diese Meinung jedenfalls im Hinblick auf die Reinigung weißer Hemden nicht rechtswidrig wäre (vgl das hg Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0145) - dem angefochtenen Bescheid solches nicht zu entnehmen ist. Die belangte Behörde stützte sich diesbezüglich vielmehr ausdrücklich auf den mangelnden Nachweis der entsprechenden Aufwendungen. Daß dem Beschwerdeführer ein solcher Nachweis nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, behauptet er nicht.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten und Aufwendungen für weitere Arbeitsmittel (Leuchtstifte und Aktenordner) rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht Verfahrensmängel. Zu den Telefonkosten, bezüglich derer der Beschwerdeführer meint, daß davon entsprechend seinem Vorbringen 10 % anzuerkennen gewesen wären, genügt der Hinweis, daß 10 % der Telefonkosten anerkannt wurden (siehe Seite 9 oben und 10 unten des angefochtenen Bescheides). Zu den weiteren Arbeitsmitteln räumt der Beschwerdeführer ein, daß er hiefür - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - keine Ausgabenbelege habe beibringen können, ohne aber auch hier darzutun, warum ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte. Unter diesen Umständen ist nicht von den angefochtenen Bescheid tragender Bedeutung, daß die belangte Behörde gestützt auf eine dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage allerdings nicht bekanntgegebenen Mitteilung seines Dienstgebers davon ausgegangen ist, daß entsprechende Arbeitsbehelfe unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden.
Zur Frage der Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist folgendes zu sagen: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verläßliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl 93/13/0013).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine berufliche Notwendigkeit für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Beschwerdefall im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehende Arbeitszimmer nicht gegeben sei, als nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer steht im Gerichtsgebäude jederzeit ein Arbeitszimmer zur Verfügung, welches nach der dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs bekanntgegebenen Mitteilung seines Arbeitgebers für den Gerichtsbetrieb geeignet ist. Die belangte Behörde hat daher den vom Beschwerdeführer behaupteten Beeinträchtigungen im diesem Arbeitszimmer zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern sie letztlich mit der Begründung angenehmerer Arbeitsbedingungen in den Bereich der privaten Motive für die bei Richtern mögliche Heimarbeit verwiesen. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, daß jeder Richter genötigt sei, einen beträchtlichen Teil seiner Arbeit im Privatbereich auszuüben, kann somit nicht gefolgt werden. Daran vermag auch die bekannte Belastungssituation der Richter nichts zu ändern, zumal auch andere Berufsgruppen mit einer steigenden Arbeitsbelastung konfrontiert sind, ohne daß deren Angehörige innerhalb gewisser Grenzen die freie Wahl des Arbeitsortes und damit die Möglichkeit haben, durch günstigere Arbeitsbedingungen ihren zeitlichen Arbeitsaufwand allenfalls zu vermindern.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140087.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008