RS Vwgh 1998/1/28 95/13/0141

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Für den Fall des Vorliegens von verdeckten Gewinnausschüttungen aus dem Titel der Gewährung von unverzinslichen Darlehen an Gesellschafter teilt der VwGH die Rechtsmeinung (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht I/5, 273), wonach dieser Fall aus der Sicht der Gesellschaft so zu betrachten sei, als hätte die Gesellschaft angemessene Zinsen erhalten und diese als Gewinn ausgeschüttet (die entgangenen Zinsen seien daher dem Gewinn hinzuzurechnen). Aus der Sicht des Gesellschafters werde unterstellt, daß er angemessene Zinsen zahle und sie wieder als (verdeckte) Gewinnausschüttung erhalte (der Vorteil der Zinslosigkeit sei daher unter den Einkünften anzusetzen). Verwende der Gesellschafter das Darlehen allerdings für Zwecke der Einkünfteerzielung (etwa zum Erwerb eines Mietobjektes oder in seinem Betrieb), so müßten konsequenterweise die (unterstellten) Zinszahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein (Hinweis E 11.3.1992, 92/13/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130141.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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