Der Beschwerdeführer ist Büromaschinenmechaniker und hat seinen Wohnsitz in Vorarlberg. Er war im Jahr 1987 und in der ersten Hälfte des Jahres 1988 Grenzgänger nach der Schweiz und in der zweiten Hälfte des Jahres 1988 beim selben Arbeitgeber Grenzgänger nach Liechtenstein. Seine Tätigkeit umfaßte dabei das Reinigen, Reparieren, Aufstellen und Installieren von Büromaschinen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1987 und 1988 beantragte der Beschwerdeführer, die in s... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Richterin, machte in ihrem Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches 1991 ua Aufwendungen für die Anschaffung sechs weißer Blusen, eines schwarzen Kostüms, eines schwarzen Rocks, dreier schwarzer Paar Schuhe sowie für die Reinigung der weißen Blusen im Gesamtbetrag von 22.786 S als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen für eine Spanienreise sah sie als Fortbildungskosten an und machte diese ebenfalls im Gesamtbetrag von 14.400 S als Werbungskosten g... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Neben dem Kraftfahrzeugpauschale kommen auch fiktive Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten in Betracht (Hinweis E 14.9.1988, 87/13/0180). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1993150047.X04 Im RIS seit 13.06.2001 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (Hinweis E 15.6.1988, 87/13/0052). Wesentlich ist, daß die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3 Z6;EStG 1972 §20;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung liegen nicht vor, wenn ein Wohnobjekt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches Wohnobjekt sind steuerlich unbeac... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2 Abs3 Z6;EStG 1972 §2 Abs4 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §2 Abs4 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0045 E 25. November 1986 RS 1 Stammrechtssatz Vorsteuern und Werbungskosten können bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen (Einkünfte) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;RDG §70 Abs5;RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0104 8 Stammrechtssatz Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Stra... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 trifft nur eine, in Form einer Zwangspauschalierung getroffene Sonderregelung für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß anstelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Ansonsten sind für Aufwendungen für Fahrten zwischen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Wenn die Anschaffung von Literatur sowohl durch eine berufliche Tätigkeit als auch durch ein Universitätsstudium veranlaßt ist, führt dies gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 schon im Hinblick darauf, daß sich die Aufwendungen nicht einwandfrei trennen und diesen beiden Bereichen zuordnen lassen, zur Nichtabzugs... mehr lesen...
Mit HAFTUNGSBESCHEID vom 6. Juli 1992 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum betreffende lohnabhängige Abgaben in Anspruch; und zwar gemäß § 82 EStG als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der von Arbeitslöhnen zu entrichtenden LOHNSTEUER in Höhe von S 1,072.285,--, nämlich für Abfuhrdifferenzen von S 14.037,-- und für Fehlberechnungen von S 1,058.248,-- (letztere betreffend Trennungs- und Nächtigungsgelder von S 912.173,--, Fahrtkosten von S 139.663,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte vom 1. Jänner bis 30. September 1992 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem Schweizer Arbeitgeber, wobei er täglich zwischen seinem Wohnsitz in Dornbirn und seinem Arbeitsplatz in der Schweiz pendelte (Grenzgänger). In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beanspruchte der Beschwerdeführer u.a. die Anerkennung seines im Hinblick darauf, daß die Verpflegungskosten in der Schweiz im Vergleich zu gleichartigen Leistungen im I... mehr lesen...
Mit HAFTUNGSBESCHEID vom 6. Juli 1992 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum betreffende lohnabhängige Abgaben in Anspruch; und zwar gemäß § 82 EStG als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der von Arbeitslöhnen zu entrichtenden LOHNSTEUER in Höhe von S 1,072.285,--, nämlich für Abfuhrdifferenzen von S 14.037,-- und für Fehlberechnungen von S 1,058.248,-- (letztere betreffend Trennungs- und Nächtigungsgelder von S 912.173,--, Fahrtkosten von S 139.663,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte vom 1. Jänner bis 30. September 1992 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem Schweizer Arbeitgeber, wobei er täglich zwischen seinem Wohnsitz in Dornbirn und seinem Arbeitsplatz in der Schweiz pendelte (Grenzgänger). In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beanspruchte der Beschwerdeführer u.a. die Anerkennung seines im Hinblick darauf, daß die Verpflegungskosten in der Schweiz im Vergleich zu gleichartigen Leistungen im I... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (Hinweis E 28.1.1997, 95/14/0156; E 15.11.1994, 90/14/0216). Der Abgabepflichti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ohne einen zumindest im Anschluß an eine Reise längeren Aufenthalt im Ausland erscheint eine auf dem Gedanken der Härtenvermeidung beruhende Ausnahme von dem Grundsatz, daß von einem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand nur gesprochen werden kann, wenn der Aufwand im Verhä... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0097 3 Stammrechtssatz Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Aus dem bloßen Vorhandensein einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG 1988 kann nicht auf die Steuerfreiheit von Trennungsgeldern und Nächtigungsgeldern geschlossen werden. European Case ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §16 Abs1 Z9 impl;EStG 1972 §20 Abs1 impl;EStG 1972 §4 Abs5 impl;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/29 93/13/0013 6
(hier EStG 1988 heranzuziehen) Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsor... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (Hinweis E 28.1.1997, 95/14/0156; E 15.11.1994, 90/14/0216). Der Abgabepflichti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ohne einen zumindest im Anschluß an eine Reise längeren Aufenthalt im Ausland erscheint eine auf dem Gedanken der Härtenvermeidung beruhende Ausnahme von dem Grundsatz, daß von einem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand nur gesprochen werden kann, wenn der Aufwand im Verhä... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0097 3 Stammrechtssatz Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Aus dem bloßen Vorhandensein einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG 1988 kann nicht auf die Steuerfreiheit von Trennungsgeldern und Nächtigungsgeldern geschlossen werden. European Case ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §16 Abs1 Z9 impl;EStG 1972 §20 Abs1 impl;EStG 1972 §4 Abs5 impl;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/29 93/13/0013 6
(hier EStG 1988 heranzuziehen) Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsor... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein kaufmännischer Angestellter, machte im Jahresausgleichsantrag für 1993 Aufwendungen für einen unter der Bezeichnung "Fachakademie Handel" am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien absolvierten Lehrgang im Betrag von S 29.000,-- geltend. In der Berufung gegen den Jahresausgleichsbescheid 1993, in dem die genannten Werbungskosten nicht berücksichtigt worden waren, wurde dazu ausgeführt, eine wesentliche Voraussetzung für den Besuch der WIF... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0239 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 3
(hier EStG 1988 heranzuziehen) Stammrechtssatz Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0239
Rechtssatz: Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits aus... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0239 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 2
(hier: EStG 1988 heranzuziehen) Stammrechtssatz Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung e... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist seit 1. Februar 1988 als Wirtschaftstreuhänder tätig, wobei er seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Er hat seinen Berufssitz in seinem, im Jahr 1973 gekauften, privaten Wohnhaus (idF Haus). Der betrieblich genutzte Anteil am Haus beträgt 18 %. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988 brachte der Beschwerdeführer für den betrieblich genutzten Anteil am Haus eine kalkulatorische Miete als Betriebsausgabe zum Ansatz. Das Finanzamt teilte ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist seit 1. Februar 1988 als Wirtschaftstreuhänder tätig, wobei er seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Er hat seinen Berufssitz in seinem, im Jahr 1973 gekauften, privaten Wohnhaus (idF Haus). Der betrieblich genutzte Anteil am Haus beträgt 18 %. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988 brachte der Beschwerdeführer für den betrieblich genutzten Anteil am Haus eine kalkulatorische Miete als Betriebsausgabe zum Ansatz. Das Finanzamt teilte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z5;EStG 1972 §7;EStG 1988 §113 Abs1;EStG 1988 §114 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §7;
Rechtssatz: Zufolge der Übergangsbestimmung des § 113 Abs 1 EStG 1988, die auch für die Bewertung von Einlagen gilt (Hinweis ErläutRV 621 BlgNR, 17.GP) ist für die Bewertung einer Nutzungseinlage (hier: das Haus wurde bereits am Schluß des letzten vor dem 1.1.... mehr lesen...