RS Vwgh 1997/12/18 96/15/0259

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/03 88/14/0081 3 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz begründet jedenfalls die Vermutung, daß der Wohnsitz aus privaten Gründen beibehalten werde. Fahrtkosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen für Heimfahrten wird man allerdings auch bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit einer Wohnung im Heimatort Rechnung tragen müssen, weil diesen zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in ihrer Wohnung nach dem Rechten zu sehen (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150259.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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