RS Vwgh 1997/11/26 95/13/0061

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §7 Abs1 impl;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/03 91/13/0115 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130061.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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