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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/03 91/13/0115 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130061.X04Im RIS seit
20.11.2000