RS Vwgh 1998/1/27 94/14/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1998/22, S 570-572;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5

Stammrechtssatz

Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994140017.X05

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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