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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1998/22, S 570-572;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5Stammrechtssatz
Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994140017.X05Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008