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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Behauptet der Abgabepflichtige, ein ordentlicher Universitätsprofessor, die Distanz von rund 35 km zwischen Wohnort und Dienstort sei im Hinblick darauf, daß seine Tätigkeit durch Individualität und Spontanität gekennzeichnet sei, nicht gering, so zeigt dieses Vorbringen nicht auf, weshalb es dem Abgabepflichtigen nicht möglich sein sollte, seine gesamte Tätigkeit im Institut auszuüben. (Hier:
Aufwendungen des Abgabepflichtigen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140193.X02Im RIS seit
20.11.2000