RS Vwgh 1997/11/25 93/14/0193

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet der Abgabepflichtige, ein ordentlicher Universitätsprofessor, die Distanz von rund 35 km zwischen Wohnort und Dienstort sei im Hinblick darauf, daß seine Tätigkeit durch Individualität und Spontanität gekennzeichnet sei, nicht gering, so zeigt dieses Vorbringen nicht auf, weshalb es dem Abgabepflichtigen nicht möglich sein sollte, seine gesamte Tätigkeit im Institut auszuüben. (Hier:

Aufwendungen des Abgabepflichtigen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140193.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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