Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Das Halten einer Beteiligung an einer AG, die keine weitere Tätigkeit als das Halten von Aktien an einer Bank entfaltet, ist eine Betätigung, die unter § 1 Abs 1 der LiebhabereiV, BGBl 1990/322, fällt, zumal im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür festgestellt worden ist, daß das Halten der Beteiligung letztlich auf eine Betätigung nach § 1 Abs 2 der Verordnung abzielte. Solcherart liegt jedenfalls für den Anlaufzeitraum des § 2 Abs 2 der Verordnung eine Einkunftsquelle vor; anderes würde nur gelten, wenn von vornherein die Absicht bestanden hätte, die Beteiligung nach einem bestimmten Zeitraum abzugeben (Hinweis E 17.9.1996, 95/14/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150147.X03Im RIS seit
20.11.2000