RS Vwgh 1997/12/18 96/15/0259

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß und die Verlegung des Wohnsitzes (Familienwohnsitzes) in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können "für eine gewisse Übergangszeit" Fahrtkosten und Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150259.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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