RS Vwgh 1997/10/28 93/14/0076

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0077

Rechtssatz

Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich nicht danach, von wo aus er für den Fall einer Außendiensttätigkeit diese antritt. Vielmehr bestimmt sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers danach, wo er für den Fall, daß kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird. Dies ist bei einem Betriebsprüfer zweifellos seine Dienststelle beim Finanzamt, aber nicht sein Wohnort.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140076.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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