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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0077Rechtssatz
Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich nicht danach, von wo aus er für den Fall einer Außendiensttätigkeit diese antritt. Vielmehr bestimmt sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers danach, wo er für den Fall, daß kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird. Dies ist bei einem Betriebsprüfer zweifellos seine Dienststelle beim Finanzamt, aber nicht sein Wohnort.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140076.X01Im RIS seit
03.04.2001