RS UVS Niederösterreich 1993/04/26 Senat-MD-92-082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1993
beobachten
merken
Beachte
Ebenso: Senat-BN-92-446 Rechtssatz

Die bloße Erteilung von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des ASchG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des strafrechtlich Verantwortlichen nicht aus, es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantworlichen erteilten Weisungen erfolgen. Stichprobenweise Kontrollen stellen kein wirksames Kontrollsystem dar und bilden keinen Schuldausschließungsgrund gemäß §5 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten