Kein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 StVO, wenn nicht erwiesen werden kann, daß der Steinschlag von einem von der Ladefläche des LKW des Beschwerdeführers herabgefallenen Schottermaterial stammt. Kein fahrlässiges Verhalten, wenn ein in einem nicht einsehbaren Konstruktionsteil des Fahrzeuges befindlicher und dann herabgefallener Stein ein nachfahrendes KFZ beeinträchtigt. Stattgabe.