Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft xx befand T B mit Straferkenntnis vom 20.8.1992, Zl 3-****-92, schuldig, sich in der Zeit vom 31.1.1992 bis 10.2.1992 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, da er als Fremder nicht im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §14 litb Abs1 Z4 Fremdenpolizeigesetz 1994 begangen.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte durch seinen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welchem er unrichtige rechtliche Beurteilung sowie einen Begründungsmangel geltend machte und beantragte, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Die unrichtige rechtliche Beurteilung erblickte er darin, daß seine eingewandte fiebrige Erkältung, welche mit Bettlägrigkeit verbunden gewesen sei und ihn von der rechtzeitigen Antragstellung bezüglich seines Sichtvermerkes abgehalten habe, als Schuldausschließungsgrund hätte gewertet werden müssen. Dies insbesondere deshalb, da nach ständiger Übung bei der Bezirkshauptmannschaft xx ein Sichtvermerkswerber persönlich zu erscheinen habe oder sich durch einen Rechtsvertreter bedienen könne, was jedoch wiederum das persönliche Erscheinen beim Rechtsvertreter voraussetze.
Der Begründungsmangel wurde darin erblickt, daß die Behörde erster Instanz die Aussage des vom Beschuldigten namhaft gemachten Zeugen zwar zitiert habe, jedoch nicht ausgeführt hätte, ob sie dieser Aussage Glauben schenkte oder nicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der Berufungswerber bestreitet nicht, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen zu haben, vermeint jedoch nicht, schuldhaft gehandelt zu haben. Er sei sowohl vor als auch nach dem Tatzeitraum immer im Besitze eines gültigen Sichtvermerkes gewesen und lediglich im Tatzeitraum durch seine Krankheit verhindert gewesen, einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes zu stellen.
Gemäß §5 Abs1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift, wie im vorliegenden Fall, über das Verschulden nicht anders bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Berufungswerber vermeint nun, daß ihm an der ihm zur Last gelegten Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden träfe, da er durch Krankheit verhindert gewesen sei persönlich bei der Behörde vorzusprechen und den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes zu stellen. Dem muß entgegen gehalten werden, daß bloße Unzumutbarkeit zur Entschuldigung nach §5 Abs1 VStG nicht genügt, sondern dazu allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die Vorschrift einzuhalten, in der Lage ist (VwGH 5.2.1968, 548-87). Für den Beschuldigten wäre es sicherlich unzumutbar gewesen, mit Fieber bei der Behörde einen Antrag zu stellen, jedoch hätte er einerseits die Möglichkeit gehabt, seinen als Zeugen namhaft gemachten Mitbewohner zur Behörde zu schicken und andererseits, sich der Post zu bedienen um den Antrag rechtzeitig einzubringen. Darüberhinaus räumt er in seinem Beweisantrag von 7.5.1992 selbst ein, daß ein sorgfältiger Mensch den Antrag einige Tage vor Ablauf des Sichtvermerkes gestellt hätte. Daraus folgt, daß er jedenfalls die ihm zuzumutende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, sodaß ihm zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden muß.
Dem angeführten Begründungsmangel wird entgegengehalten, daß die erkennenden Behörde wie auch die Behörde erster Instanz der Verantwortung des Beschuldigten, krank darniedergelegen zu sein gefolgt ist, sodaß sich Ausführungen darüber, ob den Aussagen eines Zeugen, welcher lediglich die Erkrankung des Beschuldigten "im letzten Winter" bezeugen konnte, Glauben geschenkt wird oder nicht, erübrigen.
Es war daher die Berufung des T B als unbegründet abzuweisen, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % des verhängten Strafbetrages aufgrund der bezogenen Gesetzesstelle aufzuerlegen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e Abs2 VStG unterbleiben.