RS UVS Niederösterreich 1993/06/22 Senat-NK-92-100

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Rechtssatz

Die bloße Unzumutbarkeit, eine Vorschrift einzuhalten, reicht zur Entschuldigung nach §5 Abs1 VStG nicht aus.

Es bedarf der unverschuldeten Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorschriften.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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