Wenn sich der Beschuldigte auf seine Abwesenheit von der Baustelle beruft, so ist dies nicht geeignet, ein mangelndes oder minderes Verschulden darzutun, weil die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf auswärtigen Baustellen durch ein entsprechendes Kontrollsystem sicherzustellen ist.
Die bloße Erteilung von Weisungen und Belehrungen reicht nicht aus, es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgen.