Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) F o l g e gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt.
Die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 23.12.1991 - 14.00 Uhr
Ort: Ortsgebiet von A a d M neben der B * nächst der Kreuzung B
* - N*****gasse, Parzelle 538/2
Tatbeschreibung:
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Sie haben Speisen und Getränke an Gäste in einem abgeschlossenem Raum verabreicht, obwohl aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.7.1991 - 12-G-*****/6 - die Verabreichung von Speisen und der Ausschank nur ins Freie erfolgen darf."
Ohne auf die Ausführungen in der dagegen erhobenen Berufung vom 20. Juli 1992 - welche als Einspruch bezeichnet ist - näher einzugehen, wird folgendens festgestellt:
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so zu umschreiben, daß
1)
die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
2)
die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.
Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist das Ändern einer genehmigten Betriebsanlage oder das Betreiben nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche Genehmigung. Daraus und aus der Bestimmung des §81 Abs1 GewO 1973 ergibt sich, daß die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung nur dann einer Genehmigung bedarf, wenn es zur Wahrung der in §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Somit ist nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung genehmigungspflichtig.
Umgelegt auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bedeutet dies zunächst, daß es die Bezirkshauptmannschaft xx unterlassen hat, im Spruch darzulegen, daß es sich bei der im Straferkenntnis angesprochenen Anlage um eine "genehmigte gewerbliche Betriebsanlage" gehandelt hat. Darüberhinaus fehlen im Spruch des angefochtenen Bescheides auch Anführungen darüber, weshalb das angesprochene Verhalten des Beschuldigten (nämlich die "Verabreichung" von Speisen und Getränken an Gäste in einem abgeschlossenem Raum) als Änderung der (genehmigten) Betriebsanlage bzw als Betrieb der Anlage nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche Genehmigung zu qualifizieren sei. Letztlich geht auch aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht hervor, welchen Deliktsfall des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 die Behörde erster Instanz dem Beschuldigten anlasten wollte, wird doch im ersten Satz der Tatbeschreibung auf beide Fälle (das Ändern der Betriebsanlage und das Betreiben nach erfolgter Änderung) Bezug genommen.
Schließlich ist der Spruch des Straferkenntnisses auch insofern mangelhaft, als der zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.7.1991, Zl 12-G-*****/6, nicht einen Bescheid, der sich auf eine gewerbliche Betriebsanlage bezieht, darstellt, sondern mit ihm die Konzession für das Gastgewerbe erteilt worden ist. Ein allfälliges Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid, mit dem eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist, kann jedoch nicht in ein unzulässiges - weil nicht genehmigtes - Ändern einer "genehmigten gewerblichen Betriebsanlage" umgedeutet werden.
Da das angefochtene Straferkenntnis sohin in mehrfacher Hinsicht nicht dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG entspricht und die dargestellten Mängel auch der innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG vorgenommenen Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 24. März 1992) anhaften, ist im Gegenstande Verfolgungsverjährung eingetreten.
Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.