TE UVS Niederösterreich 1993/07/29 Senat-GD-92-068

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) F o l g e gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Juli 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten F S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 600,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, "in **** K******** *5 am 7. Mai 1992 um 21,15 Uhr an zehn Gäste alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie Speisen und am 14. Mai 1992 um 21,00 Uhr an zwölf Gäste alkoholische und alkoholfreie Getränke ausgeschenkt bzw verabreicht, und damit das konzessionierte Gastgewerbe ausgeübt zu haben, ohne die dafür erforderliche Konzession erlangt zu haben".

 

Ohne auf die Ausführungen in der dagegen erhobenen Berufung vom 19. Juli 1992 einzugehen, wird in rechtlicher Hinsicht folgendes angemerkt:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es zu den Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte etwa wegen derselben Handlung noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Diesem Konkretisierungsgebot wird in Ansehung des Vorwurfes des Ausübens eines "Gastgewerbes" im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf die Betriebsart Rechnung getragen (vgl VwGH vom 27.11.1990, 90/04/0066).

 

Der angefochtene Bescheid läßt im Hinblick auf die Formulierung, der Beschuldigte habe "an zehn Gäste alkoholische und alkoholfreie Getränke, sowie Speisen ... und an zwölf Gäste alkoholische und alkoholfreie Getränke ausgeschenkt bzw verabreicht", nicht erkennen, wodurch der Tatbestand der unbefugten Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes verwirklicht wurde. Die Behörde erster Instanz unterließ es nämlich, die von ihr als der Konzessionspflicht unterliegend angesehene Tätigkeit im Spruch zumindest durch einen Hinweis auf die Betriebsart zu umschreiben. Die gewählte Formulierung in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses, bzw das Fehlen eines Hinweises auf die Betriebsart könnte beispielsweise auch auf die Ausübung des Buschenschankes hinweisen, in dessen Rahmen der Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken bzw die Verabreichung von Speisen ebenfalls möglich ist, ohne daß dafür der Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes erforderlich wäre.

 

Nicht jeder Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken bzw nicht jede Verabreichung von Speisen in einem Lokal ist somit der Ausübung des (konzessionierten) Gastgewerbes gleichzuhalten.

 

Da der aufgezeigte Mangel auch der ersten Verfolgungshandlung in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Mai 1992 anhaftet, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Es war daher, ohne auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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