TE UVS Niederösterreich 1993/06/14 Senat-PL-92-101

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J K das Straferkenntnis vom 20. Mai 1992, 3-****-91, erlassen. Darin wird Herrn K zur Last gelegt, er habe am 15. März 1991 von 16,15 Uhr bis 16,40 Uhr in M auf dem Freiheitsplatz nächst Hausnummer 4 den PKW KZ N ******* entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt.

 

Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §9 Abs7 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG wurden noch an Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe, somit S 40,-- vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Er machte geltend, daß es sich beim M Freiheitsplatz in seiner Gesamtheit um einen Parkplatz mit Kurzparkzone - Abstellflächen handle. Jener Bereich, wo er das Fahrzeug seinerzeit abgestellt habe, sei durch 3 Eisenpflöcke unterteilt. Diese 3 Eisenpflöcke hätten einen seitlichen Abstand von etwas mehr als einer Fahrzeugbreite jeweils, sodaß dazwischen bzw nebenbei jeweils ein Auto aufgestellt werden könne. Zum Zeitpunkt des Ankommens des Beschuldigten seien an der gegenständlichen Stelle bereits drei Fahrzeuge nebeneinander geparkt gewesen, sodaß der Beschuldigte sein Fahrzeug unter bester Ausnützung des vorhandenen Platzes neben diese drei Fahrzeuge aufgestellt hätte.

 

In dieser Hinsicht ist auch der Relation des Meldungslegers vom 22. Mai 1991, GZP **** eindeutig zu entnehmen, daß durch das parkende Fahrzeug des Beschuldigten niemand behindert wurde.

 

Dazu ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land NÖ als Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker diese Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen (§9 Abs7 StVO 1960).

 

§9 Abs7 StVO 1960 gilt jedoch auf Parkplätzen nicht. Wenn niemand behindert wird, darf dort auch außerhalb von Bodenmarkierungen geparkt werden (vgl Benes Messiner, Kommentar zur StVO 1960, 8 Auflage, Seite 212).

 

In dieser Hinsicht hat sich die Berufungsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft xx dahingehend überzeugt, daß es sich beim Freiheitsplatz in M in seiner Gesamtheit um einen Parkplatz gemäß §53 Abs1 Z1a StVO 1960 handelt. Insbesondere war auch jene Straßenstelle, an welcher der Beschuldigte damals geparkt hat, von diesem Parkplatz in seiner Gesamtheit eingeschlossen.

 

In dieser Hinsicht, daß mit der Aufstellung des Fahrzeuges des Beschuldigten auf dem Parkplatz entgegen der Bodenmarkierung keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden war, ist aber der Schutzzweck des §9 Abs7 StVO 1960 zur Gänze weggefallen bzw war die Strafbarkeit auszuschließen.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 VStG hat die Berufungsbehörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, weil somit Umstände vorgelegen sind, welche die Strafbarkeit ausgeschlossen haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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