Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Die Berufungswerberin J K wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 16. März 1992, Zl M** **********Str, der versuchten Einfuhr von Erzeugnissen artengeschützter Tiere entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der geltenden Fassung (Artenschutzgesetz) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe im Gesamtbetrag von S 28.000,-- (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt. Desweiteren wurde der Verfall der beschlagnahmten Tatgegenstände verfügt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Berufungswerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Sie beantragte die Einstellung des Strafverfahrens mit der Begründung, daß die verfahrensgegenständlichen Waren Erzeugnisse von nicht geschützten Arten seien, sie am 29.1.1991 nicht nach Österreich eingereist sei, sie nicht gewußt hätte, was die Sendung aus Nigeria beinhaltete und wenn überhaupt ein Verwaltungsvergehen vorläge, es sich lediglich um ein einziges Delikt handeln könne.
Am 13. Mai 1993 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land NÖ statt, in welcher die Berufungswerberin neuerlich ausführte, nicht gewußt zu haben, welche Waren die Sendung beinhaltete. Der beantragte Zeuge, welcher gleichzeitig Versender der verfahrensgegenständlichen Sendung war, sagte aus, daß er in Zeitnot gehandelt habe und die Sendung, welche Geschenke für diverse Freunde beinhaltete, an seine damalige Freundin gesandt hatte, ohne diese davon zu verständigen.
Die Berufungswerberin beantragte durch ihren Verteidiger die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da sie nicht vorsätzlich gehandelt hatte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §12 Abs1 Artenschutzgesetz macht sich unter anderem einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer Erzeugnisse von im Anhang 1 oder 2 des Übereinkommens angeführten Arten ohne die erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen einführt. Nach derselben Gesetzesstelle ist auch der Versuch strafbar.
Gemäß §8 Abs1 VStG unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
Voraussetzung für die Strafbarkeit des Versuches ist jedenfalls ein Vorsatz des Täters, die Tat zu vollenden, wobei bedingter Vorsatz genügt.
In objektiver Hinsicht steht eindeutig fest, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren um Erzeugnisse artengeschützter Tiere handelt.
Die Berufungswerberin stellt diesen Sachverhalt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede, bekämpft jedoch die subjektive Tatseite. Ihre Verantwortung, die Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Waren als Erzeugnisse aus artengeschützten Tieren nicht beabsichtigt zu haben, wird durch die Zeugenaussage des Versenders, wonach er die Beschuldigte als Empfängerin nicht von der zu erwartenden Sendung benachrichtigt hätte, und das vorliegende Air Way Bill, welches als Inhalt der Sendung persönliche Sachen und Wertgegenstände ausführt, untermauert.
Die Frage, ob es sich bei dieser Verantwortung um eine bloße Schutzbehauptung handeln könnte, kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit bejaht werden. Im Zweifel ist daher dem Vorbringen der Berufungswerberin zu folgen und vorsätzliches Handeln auszuschließen.
Es muß der Berufungswerberin zwar vorgeworfen werden, daß sie sich über den Inhalt der Sendung vor Abgabe der Anmeldung hätte vergewissern müssen, und dieses unterlassen habe, was einen Irrtum unentschuldbar mache und somit eine Außerachtlassung jener Sorgfalt darstelle, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihr auch zuzumuten gewesen wäre, weshalb ihr zweifelsfrei Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Da aber eine nicht vollendete Verwaltungsübertretung nur strafbar ist, wenn dem Täter vorsätzliches Handeln angelastet werden kann, war das Strafverfahren mangels gesetzlichen Tatbestandes einzustellen.