Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, wenn in dessen Spruch dem Berufungswerber eine Hinterziehung der Parkgebühr angelastet wird, in der Begründung jedoch nur davon die Rede ist, daß er der in § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG normierten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.