Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 - AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.
Gemäß §45 Abs1 Ziff2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 - VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24. August 1992, Zl 3-****-92 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §9 Abs7 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von
S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er am 7. Juni 1992 in der Zeit von 14,45 Uhr - 15,00 Uhr im Stadtgebiet von N**********, auf dem Parkplatz gegenüber dem Krankenhaus N**********, P********** Straße *, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** **1 H zum Parken entgegen der Regelung durch Bodenmarkierung abgestellt hat.
Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von S 30,-- (10% der verhängten Geldstrafe) festgesetzt.
Die Bezirkshauptmannschaft xx begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß das Berufungsvorbringen des Beschuldigten unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung vom 19. November 1990, zu Zl 3-****/89 ins Leere gehe, da diesfall die Parkplatzmarkierung nicht der Bodenmarkierungsverordnung entsprochen habe. In der anhängigen Verwaltungsstrafsache sei jedoch dies nicht der Fall, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingebracht.
In seinem Berufungsbegehren bringt der Rechtsmittelwerber vor, die erkennende Behörde hätte eine unrichtige rechtliche Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Bei richtiger rechtlicher Supsumtion durch die Behörde, hätte ihm allenfalls das Delikt gemäß §23 Abs1 StVO zur Last gelegt werden können, sofern er durch das Abstellen seines Fahrzeuges in der Ausfahrt vom Parkplatz jemanden am Wegfahren gehindert habe. Das Delikt einer Übertretung des §9 Abs7 StVO läge jedoch nur dann vor, sofern sein Fahrzeug entgegen der Bodenmarkierungen aufgestellt gewesen wäre. Da sein Fahrzeug jedoch in einem Bereich abgestellt worden sei, der keinerlei Bodenmarkierungen aufwies, könne er diesfalls nicht bestraft werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:
Gemäß §51e Abs2 und 3 VStG ist von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlungen abzusehen, sofern unter anderem eine unrichtige rechtliche Beurteilung ausdrücklich behauptet wird und darüberhinaus kein Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung seitens des Berufungswerbers vorliegt. Da der Rechtsmittelwerber sein Berufungsvorbringen ausdrücklich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stützt und darüberhinaus auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtete, war von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abzusehen.
Gemäß §9 Abs7 StVO haben die Lenker von Fahrzeugen sofern die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, ihre Fahrzeuge entsprechend dieser Regelung aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zu Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrere Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
Der Rechtsmittelwerber hat wie dem gesamten erstinstanzlichen Akt zu entnehmen ist, als Lenker den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** **1 H am 7. Juni 1992 von mindestens 14,45 Uhr - 15,00 Uhr in der Parkplatzausfahrt gegenüber dem Krankenhaus in **** N**********, P********** Straße *, abgestellt. Dies geht auch aus der Skizze des Meldungslegers über den angezeigten Sachverhalt hervor und wird seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten.
Unbenommen näherer Ausführungen war der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** **1 H somit nicht im Bereich der mittels Bodenmarkierungen gekennzeichneten Parkflächen abgestellt, sondern in der Ausfahrt eines Parkplatzes. Insofern kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug entgegen den Bodenmarkierungen abgestellt hat, weil die Bodenmarkierung im gegenständlichen Bereich, keine Parkfläche bzw Abstellfläche, kennzeichnete.
Der Berufungswerber hat daher zu Recht darauf hingewiesen, daß er durch das Abstellen seines Fahrzeuges im Bereich der Ausfahrt des Parkplatzes nicht den §9 Abs7 StVO zuwidergehandelt hat.
Es war daher spruchgemäß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx zu beheben.
Mangels Verfolgungshandlung wegen Übertretung des § 24 StVO innerhalb der entsprechenden Fristen des §31 VStG ist jedoch dahingehend Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war.