Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) F o l g e gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17. August 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten A B wegen Übertretung nach §368 Z13 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §368 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 600,-- auferlegt.
In diesem Strafbescheid wird dem Beschuldigten angelastet, er habe am 25. Juni 1992 im Standort **** G****, B******straße **, "durch Umbau im 2. Stock anstelle von sechs Einbettzimmern nunmehr drei Zweibettzimmer und im 3. Stock ebenfalls anstelle von sechs Einbettzimmern nunmehr drei Zweibettzimmer geschaffen und je ein Zweibettzimmer im 1., 2. und 3. Stock in Komfort-Zimmer (mit Dusche und WC) umgewandelt, somit also in den genannten hinzugenommenen Betriebsräumen mit Ausnahme der Zimmer 33 und 36 (zwei Zweibettzimmer im 3. Stock), welche nicht gewerblich genutzt worden seien, das Gastgewerbe in der Betriebsart "Hotel" ohne die gemäß §201 Gewerbeordnung erforderliche Genehmigung ausgeübt".
In der dagegen erhobenen Berufung räumt der Beschuldigte ein, daß Zimmer umgebaut und zum Teil auch fertiggestellt worden seien. Daraus ergebe sich aber nicht, daß die fertiggestellten Zimmer auch "vermietet" worden seien. Außerdem sei der das Hotel überprüfende Amtssachverständige seinerzeit nur in den Zimmern 33 und 36 und nicht in den übrigen Zimmern gewesen. Hätte er sich auch die anderen Zimmer angeschaut, so hätte er feststellen können, daß diese Zimmer nur teilweise fertiggestellt gewesen seien bzw in den fast fertiggestellten Zimmern beispielsweise noch die Vorhänge gefehlt hätten. Im übrigen wird in der Berufung auch ausdrücklich die Strafhöhe bekämpft und darauf hingewiesen, daß keine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung vorliegt.
Zu diesem Vorbringen hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am 7. Juli 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Einvernahme des Zeugen Ing J
S.
Aufgrund des Akteninhaltes, des durchgeführten Beweisverfahrens und der Verantwortung des Beschuldigten steht folgendes fest:
Der Beschuldigte A B ist für den Standort **** G****, B******straße **, im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Hotel". Dieser Hotelbetrieb besteht aus einem Alt- und einem Neubau. Der Altbau umfaßt aus drei Stockwerke, wobei ab dem ersten Stockwerk bis zum obersten Stockwerk die Hotelzimmer angeordnet sind. Am 29. Jänner 1992 hat die Bezirkshauptmannschaft xx als Gewerbebehörde eine Ortsaugenscheinsverhandlung in diesem Betrieb durchgeführt, nachdem der Berufungswerber mit Schreiben vom 10. Juni 1991 um Hinzunahme von Fremdenzimmern (durch Umbau) angesucht hatte. Als Ergebnis dieser Verhandlung wurden einzelne vorgesehene, jedoch noch nicht durchgeführte Umgestaltungen in der Verhandlungsschrift festgehalten. So wurde protokolliert, daß "vorgesehen sei, daß die bestehenden Zimmer Nr. 1 (Zweibettzimmer) sowie die Zimmer Nr. 23, 24, 25, 26, 27 und 28 (je Einbettzimmer) sowie das Zimmer Nr. 29 (Zweibettzimmer) in Komfort-Zimmer umgewandelt" werden. Außerdem sollten die im zweiten und dritten Stock vorhandenen Zimmer in jeweils vier Zweibettzimmer umgestaltet werden.
In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx jedoch die beantragte Umgestaltung nicht genehmigt, da die geforderten Bestandspläne der Behörde nicht vorgelegt worden sind.
Am 25. Juni 1992 hat der bautechnische Amtssachverständige des NÖ Gebietsbauamtes IV, Ing S, im Beisein des Berufungswerbers im Auftrag der Gewerbebehörde eine Überprüfung des gegenständlichen Hotelbetriebes in der Form vorgenommen, daß er die im Altbau befindlichen Zimmer mit den Nummern 33 und 36 besichtigt hat. Eine Besichtigung der übrigen Räume des Hotelbetriebes, insbesondere der in den Stockwerken eins bis drei vorhandenen Zimmer wurde nicht vorgenommen. Hinsichtlich der Zimmer mit den Nummern 33 und 36 hat der Amtssachverständige festgestellt, daß diese nicht gewerblich genutzt werden, da sie vom baulichen Zustand her nicht für eine Benutzung geeignet waren.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgrund der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Verhandlungsschrift vom 29. Jänner 1992, 12-G-*********, im Zusammenhalt mit der unbedenklichen Aussage des Zeugen S. In der erwähnten Verhandlungsschrift ist mehrfach beschrieben, daß die baulichen Umgestaltungen im gegenständlichen Hotelbetrieb am Tag der Verhandlung lediglich geplant, jedoch noch nicht ausgeführt gewesen sind. So ist beispielsweise im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen folgende Formulierung enthalten:
"Die oben beschriebenen zum Umbau geplanten Fremdenzimmer im 1., 2. und 3. Stock des sogenannten Altbaues am gegenständlichen Standort sind zur Ausübung des Gastgewerbes ..."
Ferner finden sich auch in der Sachverhaltsbeschreibung dieser Verhandlungsschrift entsprechende Formulierungen, aus denen sich eindeutig ergibt, daß die in Rede stehenden Umgestaltungen zum Verhandlungszeitpunkt lediglich in Planung, nicht jedoch abgeschlossen gewesen sind ("es ist vorgesehen, die bestehenden Zimmer ..."; "die gleiche vorbeschriebene Maßnahme ist für den
3. Stock vorgesehen").
Daß der Zeuge Ing S am 25. Juni 1992 - wie das auch in der Berufung behauptet wird - mit Ausnahme der Zimmer Nr. 33 und 36 eine Besichtigung der einzelnen Fremdenzimmer des Betriebes nicht durchgeführt hat, hat dieser ebenso klar bestätigt, wie, daß die überprüften Zimmer Nr. 33 und 36 aufgrund des baulichen Zustandes für eine gewerbliche Nutzung nicht zur Verfügung gestanden sind.
In rechtlicher Hinsicht war der so festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß §368 Z13 GewO 1973 (in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer ohne die gemäß §201 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt.
Gemäß §201 GewO 1973 (in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988) bedarf die Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß §189 Abs1 einer Genehmigung der Behörde.
Aufgrund der erzielten Beweisergebnisse steht zunächst fest, daß der Berufungswerber für die in Rede stehenden Betriebsflächen (Altbau in G****, B******straße **, mit drei Stockwerken) im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Hotel" ist bzw gewesen ist. Damit ist er grundsätzlich berechtigt, in den von der ihm erteilten Gastgewerbekonzession umfaßten Betriebsräumen das Gastgewerbe mit den ihm erteilten Berechtigungen auszuüben. Daß diesbezüglich Änderungen in Planung gewesen sind, ergibt sich eindeutig aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29. Jänner 1992, 12-G-**********. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat steht jedoch in keiner Weise fest, daß die am 29. Jänner 1992 geplant gewesenen baulichen Umgestaltungen am 25. Juni 1992 (Tatzeit) auch tatsächlich abgeschlossen gewesen sind. Somit kann für die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Tatzeit nicht davon ausgegangen werden, daß im Altbau des Hotelbetriebes in G****, B******straße **, bauliche Umgestaltungen in einer Weise vorgenommen worden sind, die in rechtlicher Hinsicht einer Hinzunahme von Betriebsräumen oder von allfälligen sonstigen Betriebsflächen gleichzusetzen wären.
Da sich sohin für die Tatzeit aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahren keine Feststellungen hinsichtlich des Zustandes, Ausmaßes und der Verwendung der Hotelzimmer (mit Ausnahme der Zimmer 33 und 36, die nicht gewerblich genutzt waren) treffen lassen, war auch der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf nicht länger aufrechtzuerhalten.
Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.