TE UVS Steiermark 1997/03/12 30.10-112/96

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Volkmar G, wh. in H bei G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.4.1996, GZ.:

15.1 1995/9910, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.5.1995 um 09.53 Uhr in G, auf der Schörgelgasse, Höhe Haus Nr. 19, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU-8CYN (PKW) im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN

VERBOTEN" gehalten.

Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im wesentlichen ausgeführt wird, daß das Zeichen mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes anzeigt, an dem Halten und Parken verboten ist. Das Fahrzeug des Berufungswerbers sei - wie dies auf dem Foto ersichtlich sei - hinter der Tafel Halten und Parken verboten gestanden. Nach dem Halteverbotszeichen mit der Zusatztafel "Ende" könne sich keine Halte- und Parkverbotszone befinden, wie dies der gesunde Menschenverstand bereits sage.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 11.3.1997, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Am 23.5.1995 um 09.53 Uhr befuhr der Berufungswerber mit seinem PKW, polizeiliches Kennzeichen GU-8CYN,

die Schörgelgasse, vom Dietrichsteinplatz kommend Richtung Brockmanngasse. Vor dem Haus Nr. 19 befand sich auf der linken Straßenseite ein Verkehrsschild gemäß § 52 a Z 13 b StVO mit der Zusatztafel "Werktags Montag bis Freitag von 8 - 18 Uhr, Samstag von 8-12 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit", im Verkehrszeichen selbst befand sich das Wort "Ende". Dieses Verkehrszeichen war derart aufgestellt, daß es für den herannahenden Berufungswerber lesbar war, das heißt es zeigte mit der Vorderseite Richtung Dietrichsteinplatz, mit der Rückseite Richtung Brockmanngasse und war in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse angebracht. Der Berufungswerber hielt am linken Fahrbahnrand unmittelbar nach diesem Verkehrszeichen sein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung gesehen vor dem Haus Nr. 19 an. Als er zu seinem PKW zurückkehrte,

fand er eine Organstrafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Schillerplatz, vor, wobei ihm vorgeworfen wurde, an dieser Stelle ein beschildertes Halteverbot mißachtet zu haben.

In Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen, befand sich am Eck des Hauses Nr. 19, Kreuzung

Schörgelgasse - Brockmanngasse, ein weiteres Verkehrszeichen gemäß § 52 a Z 13 b StVO mit dem Zusatz "Anfang". An der Gehsteigkante befand sich ein transportables Verkehrsschild "Einfahrt verboten, ausgenommen Fahrräder" gemäß § 52 a Z 2 StVO.

Diese Feststellungen konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben des einvernommenen

Zeugen Rev. Insp. Harald S sowie des Berufungswerbers selbst getroffen werden.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß das Halten und Parken

gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 a Z 13 b StVO verboten ist. Das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" ist im § 52 a Z 13 b StVO dargestellt. Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Dieses Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Gemäß § 51 Abs 1 StVO sind Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, mit dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Gemäß § 48 Abs 1 StVO sind Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Gemäß § 48 Abs 2 leg cit sind Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.

Die letzte Bestimmung enthält somit den Grundsatz über den Ort der Anbringung. Eine Anbringung allein auf der linken Straßenseite wäre danach unzulässig. Nur die zusätzliche Anbringung an anderer Stelle ist zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Dies hat den Zweck, daß sich Lenker eines Fahrzeuges darauf einstellen können, wo sie mit dem Vorhandensein von Verkehrszeichen zu rechnen haben. Gemäß § 52 a Z 13 b StVO bezieht sich das Verbot auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Im vorliegenden Fall befand sich das Halte- und Parkverbotszeichen für den herannahenden Lenker auf der linken Straßenseite. Es war jedoch für den herannahenden Lenker gut erkennbar, da die Vorderseite des Straßenverkehrszeichens in Richtung des herannahenden Verkehrs aufgestellt war. Da Straßenverkehrszeichen so anzubringen sind, daß sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, war für den herannahenden Berufungswerber auch deutlich zu erkennen, daß es sich bei dem aufgestellten Verkehrszeichen um das Ende eines Halte- und Parkverbotes gehandelt hat. Daran kann auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keine Verpflichtung besteht, das Vorschriftszeichen "Parkverbot" bei Anordnung eines Parkverbotes auf der rechten Straßenseite auch so anzubringen, daß es ein von links zufahrender Fahrzeuglenker erkennen kann, nichts ändern. Gerade dieses Erkenntnis zeigt, daß linkszufahrende Fahrzeuglenker sich nach den Halte- und Parkverbotsbestimmungen für den herannahenden

Verkehr bei Straßen- und Gegenverkehr richten müssen. E contrario muß dann gelten, daß, wenn Straßenverkehrszeichen für den herannahenden Fahrzeugverkehr auf der linken Fahrbahnseite aufgestellt sind (Halte- und Parkverbotstafeln entgegen der Vorschrift des § 48 Abs 2 StVO auch links aufgestellt werden dürfen), diese jedoch für den herannahenden Verkehr Geltung haben. Das heißt, daß das Halteverbot dort endet, wo sich das Schild Halteverbot "Ende" für den herannahenden Verkehr erkennbar befindet (wie in Einbahnstraßen auch üblich). Der StVO ist daher entgegen der Annahme der Erstbehörde sehr wohl zu entnehmen, daß "Anfang" und "Ende" einer Verbotszone in der Fahrtrichtung beschildert sein müssen, wie sich dies aus § 48 StVO ergibt.

Schlagworte
Halteverbot Verkehrszeichen Anfang Ende Einbahnstraße Fahrtrichtung Wahrnehmbarkeit Aufstellung Straßenseite
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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