TE UVS Wien 1998/01/14 04/V/35/42/97

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Veröffentlicht am 14.01.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Mitglieder Dr Osinger als Vorsitzender, Mag Lammer als Berichterin  und Dr Maukner als Beisitzer über die Berufung des Herrn Johann R, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt 7) des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 21.8.1997, Zl MBA 21 - S 7891/97, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 9 des Betriebsanlagenscheides vom 8.6.1983, Zl MBA 21-Ba 12800/1/83, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 14.1.1998, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 7) in Ansehung der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt hinsichtlich der Tatanlastung betreffend das Vorhandensein von Böden aus Trapezblech mit fehlenden Blenden an den Entnahmeöffnungen behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt wird. In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 27.000,-- auf S 13.500,--, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 6 Tage, herabgesetzt werden. Die verletzten Rechtsvorschriften lauten "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, iVm Auflagenpunkt 9 des Betriebsanlagenbescheides vom 8.6.1983, Zl MBA 21-Ba 12.800/1/83". Dementsprechend verringert sich auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf S 1.350,--.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber zu diesem Spruchpunkt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

Im Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der M Warenhandels AG mit Sitz in N zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in Wien, P-straße, vom 28.1.1997 bis 26.5.1997, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.6.1983, Zl MBA 21-Ba 12800/1/83, im Punkt 9 vorgeschriebene Auflage ("Druckgaspackungen dürfen nur auf unbrennbaren Regalen gelagert werden, die gegen benachbarte Regale zumindest brandhemmend (gemäß ÖNORM B 3800) abgeschirmt sind. Doppelseitig zu benützende Regale müssen in der Mitte eine zumindest brandhemmende Wand besitzen. Die Abschirmungen müssen die Druckgaspackungen in der Höhe um mindestens 20 cm überragen.") insoferne nicht eingehalten habe, als ca 600 Stk Druckgaspackungen (Rasierschäume, Haarsprays, ...) nicht in Regalen bereitgehalten gewesen seien, welche mit (gemäß ÖNORM B 3800) brandhemmenden Seitenwänden ausgestaltet gewesen seien. Weiters seien an Stelle der geforderten (gemäß ÖNORM B 3800) brandhemmenden Fachböden nur Böden aus Trapezblech vorhanden gewesen, wo auch die Blenden an den Entnahmeöffnungen gefehlt hätten.

Dadurch habe der Berufungswerber § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Punkt 9 des Bescheides vom 8.6.1983, Zl MBA 21-Ba 12800/1/83, iVm §§ 29 Z 1 und 30 Z 2 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 666/1995, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 27.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Der Berufungswerber habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 23.000,--. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.

Vorweg wird darauf hingewiesen, daß über die Berufung in Ansehung der in den Spruchpunkten 1) - 6) und 8) enthaltenen Tatanlastungen, die gemäß § 51 c VStG nicht in die Zuständigkeit der Kammer fallen, gesondert entschieden wird.

Am 14.1.1998 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der im Spruchpunkt

7) umschriebene Sachverhalt nicht mehr in Abrede gestellt und auf die Einvernahme der beiden Meldungsleger ausdrücklich verzichtet wurde. Im Anschluß an diese Verhandlung wurde der Berufungsbescheid verkündet.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Auflagenpunkt 9 des Betriebsanlagenbescheides vom 8.6.1983, Zl MBA 21-Ba 12800/1/83, lautet:

"Druckgaspackungen dürfen nur auf unbrennbaren Regalen gelagert werden, die gegen benachbarte Regale zumindest brandhemmend (gemäß ÖNORM B 3800) abgeschirmt sind. Doppelseitig zu benützende Regale müssen in der Mitte eine zumindest brandhemmende Wand besitzen. Die Abschirmungen müssen die Druckgaspackungen in der Höhe um mindestens 20 cm überragen."

Nach diesem Auflagenpunkt müssen Druckgaspackungen auf unbrennbaren Regalen mit entsprechenden seitlichen Abschirmungen gegen benachbarte Regale, die im Falle einer doppelseitigen Benützung auch eine brandhemmende Wand in der Mitte aufweisen müssen, gelagert werden.

Im Spruchpunkt 7) wurde dem Berufungswerber einerseits die Bereithaltung von ca 600 Stück Druckgaspackungen (Rasierschäume, Haarsprays) in Regalen, welche nicht mit (gemäß ÖNORM B 3800) brandhemmenden Seitenwänden ausgestaltet gewesen seien, und andererseits das Vorhandensein von Böden aus Trapezblech an Stelle der geforderten (gemäß ÖNORM B 3800) brandhemmenden Fachböden, bei denen auch die Blenden an den Entnahmeöffnungen gefehlt hätten, zur Last gelegt.

Insofern dem Berufungswerber nun im Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt wird, daß an Stelle der geforderten (gemäß ÖNORM B 3800) brandhemmenden Fachböden nur Böden aus Trapezblech vorhanden gewesen seien, wo auch die Blenden an den Entnahmeöffnungen gefehlt hätten, so liegt diesbezüglich aber keine Verletzung der im oben zitierten Auflagenpunkt 9 normierten Verpflichtung zur Lagerung von Druckgaspackungen auf "unbrennbaren" Regalen mit entsprechenden Abschirmungen auf der Seite bzw in der Mitte dieser Regale vor, sondern käme allenfalls eine Bestrafung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Auflagenpunkt 11 des Betriebsanlagenbescheides vom 8.6.1983, Zl MBA 21- Ba 12800/1/83, in dem die nähere Ausgestaltung der Fachböden normiert wird und näher bezeichnete Blenden an den Entnahmeöffnungen vorgeschrieben sind, in Betracht. Eine wörtliche Anführung dieses Auflagenpunktes, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber nicht und entspricht dieser daher hinsichtlich der Anlastung betreffend das Vorhandensein von Böden aus Trapezblech mit fehlenden Blenden an den Entnahmeöffnungen nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z 1 VStG. Da diesbezüglich auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war hinsichtlich der Tatanlastung betreffend das Vorhandensein von Böden aus Trapezblech mit fehlenden Blenden an den Entnahmeöffnungen spruchgemäß zu entscheiden.

Der im Spruchpunkt 7) umschriebene und vom Berufungswerber auch nicht bestrittene Sachverhalt, wonach ca 600 Stk Druckgaspackungen (Rasierschäume, Haarsprays) nicht in Regalen bereitgehalten gewesen seien, welche mit brandhemmenden Seitenwänden ausgestaltet waren, war aufgrund des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Erhebungsberichtes als erwiesen anzusehen und war hinsichtlich dieser Tatanlastung von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite:

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Die allgemein gehaltene Behauptung des Berufungswerbers, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, reicht jedenfalls nicht aus, mangelndes Verschulden darzutun, sodaß die im Spruchpunkt 7) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite als verwirklicht anzusehen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen. Daß die Einhaltung der Auflage eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodaß schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt aber im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat, wie bereits oben ausgeführt, nicht als gering gewertet werden und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretung in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Bei der Strafbemessung war eine einschlägige, im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Vormerkung (siehe Straferkenntnis vom 22.3.1995, Zl MBA 12-S 964/95) sowie der lange Tatzeitraum als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Im Hinblick darauf, daß der Berufung hinsichtlich der Tatanlastung betreffend das Vorhandensein von Böden aus Trapezblech mit fehlenden Blenden an den Entnahmeöffnungen Folge gegeben wurde, war die zu Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von S 27.000,-- auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen, als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus angemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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