Kommt im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte verstorben ist, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Tod des Beschuldigten ein Strafaufhebungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle ist (Einstellung des Verfahrens).