Nach § 33 b UWG ist die Ankündigung eines Ausverkaufes und nicht dessen Durchführung nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Jedoch wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, den Abverkauf von Getränken ohne Bewilligung der Behörde durchgeführt zu haben, was nicht unter das UWG subsumierbar ist. Das Verfahren mußte somit nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt werden.