Wurden die unbewilligten Baumaßnahmen vom Berufungswerber nicht persönlich durchgeführt, sondern von einer GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er war, kann der Berufungswerber für Handlungen dieser Gesellschaft, die nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gesetzt wurden, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Daher traf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatzeit - im Frühjahr zumindest bis zum 20.7.1995 - nur bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens (29.3.1995) zu (danach selbständige Vertretung der Gesellschaft durch einen anderen Geschäftsführer). Damit begann die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich der Übertretung nach § 57 Abs 1 lit. a Stmk. BauO ebenfalls am 29.3.1995 zu laufen.